LG Bonn: Jameda.de muss Ärzte-Daten auch unter der DSGVO löschen

15.08.2019

Die Bewertungsplattform Jameda.de  muss die Ärzte-Daten auch unter Geltung der DSGVO löschen, wenn das Unternehmen seine Stellung als "neutraler" Informationsvermittler verlässt (LG Bonn, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: 18 O 143/18).

Ein Arzt wehrte sich gegen die ungewollte Benennung auf Jameda.de und verlangte - unter Hinweis auf die DSGVO - die Löschung seiner Daten. Das Portal lehnte dies ab.

Das LG Bonn gab der Klage statt und verpflichtete Jameda.de zur Löschung, solange das Unternehmen seine Stellung als "neutraler" Informationsvermittler verlasse.

Das Gericht beruft sich dabei auf die "Ärzte-Bewertung III" - Entscheidung des BGH (Urt. v. 28.02.2018 - Az.: VI UR 30/17) aus dem Jahr 2018. Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten damals - noch unter Geltung des BDSG - geurteilt, dass Jameda.de die Daten entfernen muss, wenn es seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

Exakt diese Maßstäbe wendet auch das LG Bonn im Rahmen der Prüfung der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO) an. Es handle sich zwar um allgemein zugängliche Informationen, was zunächst für die Nutzbarkeit der Daten spreche.

Gegen Jameda.de  spreche jedoch, dass die Webseite die Daten für eigene privatwirtschaftliche Zwecke benutze und damit die personenbezogenen Daten des Klägers instrumentalisiere:

"Mit ihrer Online-Datenbank verfolgt sie (...) privatwirtschaftliche Zwecke. Diese werden (...) nicht etwa (allein) durch Schaltung von Werbung generiert, das heißt durch Umstände, die mit dem Inhalt der auf der Seite verarbeiteten Daten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sondern durch monatliche "Mitgliedsbeiträge" der gelisteten Ärzte.

Diese Beiträge "erkauft" sich die Beklagte dadurch, dass sie es den Ärzten ermöglicht, ihre Profilseite für Besucher des Bewertungsportals ansprechender zu gestalten. Es ist offenkundig, dass sich aufgrund der mit einer solchen Gestaltung verbundenen psychologischen Wirkmechanismen Besucher des Portals von solchen Profilseiten auf einer - vorwiegend unbewussten - Ebene eher angesprochen fühlen werden als von den "Basis-Profilen", die - im Gegensatz zu den Profilen zahlender Ärzte - z.B. nur über eine graue Silhouette als Profilfoto verfügen. Das ist unmittelbar einsichtig, weil hierin gerade das Geschäftsmodell der Beklagten besteht, anderenfalls nicht ersichtlich wäre, warum ein Arzt bereit sein sollte, Monatsbeiträge in bis zu dreistelliger Höhe zu investieren."

Das LG Bonn knüpft also insbesondere an die möglichen kostenpflichtigen Mitgliedschaften auf Jameda.de an.

"Dieses Modell führt dazu, wie bereits der BGH ausgeführt hat, dass ohne bzw. gegen ihren Willen gelistete Ärzte sich gedrängt fühlen werden, sich bei der Beklagten kostenpflichtig anzumelden, um keine Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren bereits zahlenden Konkurrenten zu erleiden, und verleitet Kunden durch die - vorwiegend unbewussten - psychologischen Wirkmechanismen zu der Annahme, dass den als Gold- oder Premium-Kunden gelisteten Ärzten gegenüber nicht zahlenden Ärzten bei der Arztwahl der Vorzug zu geben sei. Je mehr Ärzte sich diesem System anschließen, umso größer wird der Druck auf die verbleibenden Ärzte, dasselbe zu tun.

Durch dieses Konzept verfolgt die Beklagte bereits im Ansatz nicht (mehr) die von dem BGH als (datenschutzrechtlich) zulässig erachtete Rolle der "neutralen Informationsmittlerin".

Vielmehr führt die Verknüpfung von Daten, die (noch) dem legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen (Name, Fachrichtung und Kontaktdaten der jeweiligen Ärzte bzw. deren Praxen), mit solchen Daten, die über dieses Interesse hinausgehen und gerade eine Besserstellung der zahlenden Ärzte gegenüber ihren nicht zahlenden Mitbewerbern bezwecken, dazu, dass zahlenden Ärzten gegenüber ihren nicht zahlenden (Zwangs-)Mitbewerbern Vorteile verschafft werden, die für einen durchschnittlichen Besucher des Bewertungsportals wegen - vorwiegend unbewussten - psychologischen Wirkmechanismen gerade nicht offensichtlich sind.

Hierzu gehört zum einen und insbesondere das Profilbild, das für die Bewertung der fachlichen Qualifikation eines Arztes ersichtlich keine Rolle spielt, zum anderen aber auch die Möglichkeit der Hervorhebung zahlender Ärzte in den Suchergebnissen des Bewertungs-Portals selbst und / oder in Internet-Suchmaschinen sowie die weiteren von dem Kläger monierten und aus dem Urteilstenor zu Ziffer 2 ersichtlichen Vergünstigungen für zahlende Ärzte, selbst wenn sie - was unstreitig ist - in ihrer Darstellung gegenüber den Besuchern des Bewertungsportals infolge der bisher ergangenen Rechtsprechung des BGH teilweise von der Beklagten angepasst worden sind."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist keine große Überraschung, sondern nur die konsequente Fortführung der bisherigen BGH-Rechtsprechung, die schon unter der DSGVO gegolten hat. Der BGH hat in der "Ärzte-Bewertung III" - Entscheidung (Urt. v. 28.02.2018 - Az.: VI UR 30/17) die entsprechenden Grundsätze aufgestellt.

Die Entscheidung sagt nicht aus, dass allgemein zugängliche Daten nicht mehr - auch gegen den Willen des Betroffenen - genutzt werden dürfen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, diese allgemein zugänglichen Daten verwendet werden, um kostenpflichtige Profil-Mitgliedschaften anzubieten, dann gilt etwas anderes. Daher hat das LG Bonn auch nur unter bestimmten Bedingungen die Löschung bejaht. Im Urteilstenor finden sich 24 Konditionen, unter denen jeweils eine Entfernung verpflichtend ist, z.B.

"a) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein Hinweis auf weitere Ärzte unterbleibt, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

 b) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit weiteren Ärzten zu verweisen, auf der zahlende Ärzte anders als der Kläger mit Bild dargestellt werden, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

 c) auf dem Profil des Klägers Artikel von zahlenden Ärzten zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

 d) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Verweis unterbleibt, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich,

 e) auf dem Profil des Klägers auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete zu verweisen, auf der andere Ärzte gegen Entgelt besonders herausgestellt werden, wenn dies geschieht wie auf den diesem Urteil in der Anlage angehefteten Bildschirmfotos ersichtlich"

Wenn Jameda.de  jeweils diese beschriebenen Handlungen ändert bzw. einstellt, dann kann das Portal die Informationen weiterhin nutzen. Dies erscheint aktuell aber als eher unwahrscheinlich, weil sich dies massiv auf die Einnahmen auswirken dürfte.