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Kategorie: Onlinerecht

LG Potsdam: AGB-Klauseln von E-Plus wegen unangemessener Benachteilung unwirksam

Einige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters E-Plus sind unwirksam, weil sie den Kunden in unzulässiger Weise benachteiligen, so das LG Potsdam <link http: www.online-und-recht.de urteile einige-klauseln-von-e-plus-unwirksam-2-o-407-08-landgericht-potsdam-20090702.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.07.2009 - Az.: 2 O 407/08).

Inhaltlich ging es um nachfolgende Klauseln:

"1. Bei Überschreitung des Kreditlimits ist E-Plus berechtigt, die Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung zu sperren;

2. E-Plus kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand ist;

3. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E-Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;

4. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;

5. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist;

6. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn der Kunde gegen die in den Ziffer […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;

7. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E-Plus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] c) der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt;

8. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E-Plus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde gegen die in den Ziffern […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt; Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid-Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet."

Die Potsdamer Richter haben die Bestimmungen rechtswidrig erachtet.

"1. Bei Überschreitung des Kreditlimits ist E-Plus berechtigt, die Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung zu sperren;"

In Bezug auf die erste Klausel werde beanstandet, dass eine Sperre jederzeit ohne vorhergehende Ankündigung möglich sei und keinerlei Beschränkung unterliege. Unabhängig von der Art und Dauer des Verstoßes, werde der Anschluss gesperrt.

"2. E-Plus kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen in Rückstand ist;"

Die zweite Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, da der Kunden im Unklaren über Entgelte und Gegenleistungen gelassen werde.

"3. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E-Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;

4. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;

5. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist;"

Die dritte bis fünfte Klausel benachteilige den Verwender unangemessen, da ihm die Konsequenzen eines Widerrufs einer Einzugsermächtigung und Rücklastschrift nicht deutlich erläutert würden. Schließlich ermögliche die Klausel eine unbefristete Sperrung des Anschlusses, welche gegenüber dem Kunden unbillig sei.

"6. E-Plus ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn der Kunde gegen die in den Ziffer […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt;"

Die sechste Klausel sei unwirksam, da sie der Beklagten Telefongesellschaft eine zeitlich unbefristete Leistungsverweigerung ermögliche.

"7. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E-Plus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] c) der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt;

8. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E-Plus liegt ein wichtiger Grund vor, wenn […] der Kunde gegen die in den Ziffern […] 8.11, […] festgelegten Pflichten verstößt; Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid-Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet."

Die letzten beiden Klauseln dürften in dieser Form nicht verwendet werden, da im Hinblick auf eine fristlose Kündigung bereits eine einfache Pflichtverletzung beider Seiten ausreiche und damit beiderseitige Interessen nicht gewahrt würden.

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