Erfundene Zitate in einer Hausarbeit können eine Täuschung über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung begründen und zum Verlust des Prüfungsanspruchs führen, auch wenn die konkrete Nutzung von KI nicht nachgewiesen ist (VG Köln, Urt. v. 16.06.2026 - Az.: 6 K 6485/25).
Eine Studentin reichte im Fach „English Studies” eine Hausarbeit zum Film „Beasts of the Southern Wild” ein.
Die Prüferin stellte fest, dass zahlreiche der angegebenen Zitate und Seitenangaben im Original nicht existierten. Mehrere der angegebenen Quellen datierten zudem vor dem Erscheinungsjahr des Films und konnten ihn daher inhaltlich nicht behandeln.
Die Studentin gab an, sie habe ChatGPT lediglich zur Literatursuche genutzt und die Quellen missverständlich zitiert.
Der Prüfungsausschuss stellte eine Täuschung fest und schloss die Studentin von weiteren Prüfungen aus. Dagegen wehrte sich die Studentin.
Nach Auffassung des Gerichts belegen die zahlreichen erfundenen Zitate und falschen Seitenangaben, dass die Studentin die angegebenen Quellen nicht selbst ausgewertet habe.
Es sei ausgeschlossen, dass ältere Literatur den erst später erschienenen Film direkt bespreche. Eine solche Häufung könne nicht durch ein bloßes Missverständnis in der Zitierweise erklärt werden:
"Das Vorgenannte lässt den Schluss darauf zu, dass die Klägerin die zitierten Quellen weder selbst ausgewertet noch zu dem besprochenen Film „Beasts of the Southern Wild“ in Bezug gesetzt hat. Denn hätte sie die Quellen selbst gelesen und ausgewertet, wäre ihr aufgefallen, dass sich die von ihr angeführten Aussagen zum Film dort nicht finden lassen.
Angesichts des Umfangs der Ausführungen, in denen durch die Formulierungen und Seitenangaben durch die Klägerin der Eindruck erweckt wird, die Autoren äußerten sich zum Film, kann dies auch nicht mit einer bloß fehlerhaften Zitierweise erklärt werden."
Damit liege eine Täuschung über die Eigenständigkeit der Arbeit vor.
Ob die Studentin KI tatsächlich zum Schreiben der Hausarbeit eingesetzt habe, müsse nicht geklärt werden, da die Täuschung bereits durch die nachweislich falschen Zitate feststehe.
KI-typische Auffälligkeiten könnten das Gesamtbild stützen, seien aber nicht entscheidend.
Ein plausibler alternativer Erklärungsansatz für die festgestellten Fehler sei nicht ersichtlich. Da bereits frühere Täuschungen bestandskräftig festgestellt worden seien, erscheine der Ausschluss von weiteren Prüfungen als angemessene Sanktion:
"Die Kammer kann offen lassen, ob die vorstehend beschriebene Täuschung tatsächlich auf den Einsatz künstlicher Intelligenz zurückzuführen ist.
Nachdem die beanstandeten Ausführungen in der Arbeit der Klägerin nach Art und Umfang auf die fehlende Eigenständigkeit bei der Erstellung der Prüfungsleistung schließen lassen, müssen weder die Beklagte noch das Gericht der Klägerin positiv nachweisen, wie sie konkret die Täuschungshandlungen im Einzelnen organisiert und ausgeführt hat, (…)."