Bislang ist ungeklärt, ob gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO (Joint Controller Agreement) das Wesentliche ihrer Vereinbarung unaufgefordert online zugänglich machen müssen oder ob eine Auskunft auf Anfrage genügt. Diese Frage soll nun vom EuGH entschieden werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2026 - Az.: 20 UKl 4/25).
Ein Wirtschaftsverband klagte gegen einen Rechtsanwalt, der auf der Plattform anwalt.de ein Profil betrieb. Auf der Profilseite fehlten sowohl Hinweise auf die Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO als auch die Bereitstellung des Wesentlichen der Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO, die bei gemeinsamer Verantwortung mit dem Plattformbetreiber erforderlich sein können.
Der Verband verlangte Unterlassung, solange diese Angaben nicht bereitgestellt würden.
Der Anwalt wandte ein, die beanstandete Seite sei veraltet und Art. 26 DSGVO verlange keine Veröffentlichung auf der Website; eine Auskunft auf Anfrage reiche aus.
Das OLG Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die entscheidende Auslegungsfrage vor.
Das OLG hielt die Vorlagefrage für entscheidungserheblich.
Nach Auffassung des Gerichts sei der Verband nach deutschem Recht grundsätzlich klagebefugt.
Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt, da er darauf abziele, die Angaben entweder auf der Profilseite oder über einen deutlich gekennzeichneten Link zugänglich zu machen.
Laut der Rechtsprechung des EuGH seien Plattformbetreiber und Profilinhaber für bestimmte Vorgänge beim Seitenbesuch gemeinsam verantwortlich.
Offen bleibe aber die entscheidende Frage, ob die gemeinsam Verantwortlichen das Wesentliche ihrer Vereinbarung unaufgefordert im Web bereitstellen müssten oder ob eine Übermittlung auf Anfrage genüge.
In der Fachliteratur fänden sich beide Auffassungen.
Gegen eine Veröffentlichungspflicht spreche, dass Art. 26 DSGVO nicht an den Zeitpunkt der Datenerhebung anknüpfe. Die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses sähen eine Bereitstellung auf der Website als möglich an, hielten eine Auskunft auf Anfrage jedoch für ausreichend.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen bewerte eine unaufgeforderte Bereitstellung als sinnvoll und empfehlenswert, rechtlich jedoch nicht als zwingend. Andere Aufsichtsbehörden verträten teilweise die Auffassung, eine Veröffentlichungspflicht bestehe.
Da von dieser Frage abhänge, ob der Unterlassungsantrag des Verbandes durchgreife, müsse der EuGH die Reichweite der Pflicht nach Art. 26 DSGVO verbindlich bestimmen.
Die Vorlagefrage lautet:
“Es ist unklar, ob der Datenverarbeitende verpflichtet ist, das Wesentliche der Vereinbarung mit einem anderen Datenverarbeitenden bereits auf der Webseite im Zusammenhang mit den Informationen nach Art. 13 DS-GVO darzustellen, oder ob er sich nicht damit begnügen darf, diese Angaben auf konkrete Nachfragen zu übermitteln.”