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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Antragsteller einer einstweiligen Verfügung trifft umfassende Aufklärungspflicht ggü. Gericht, auch während des laufenden Verfahren

Den Antragsteller einer einstweiligen Verfügung trifft eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber dem Gericht, d.h. insbesondere Antworten der abgemahnten Gegenseite sind mit einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn eine Reaktion des Abgemahnten erst nach der Antragstellung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung erfolgt. In einem solchen Fall ist der Antragsteller verpflichtet, die entsprechenden Informationen von sich aus vorzulegen (OLG München, Urt. v. 05.08.2021 - Az.: 29 U 6406/20).

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich wegen einer kennzeichenrechtlichen Verletzung ab. Als diese nicht reagierte, beantragte sie bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Während das Gericht noch den Antrag bewertete, ging eine E-Mail und ein Schriftsatz der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin ein. Diese Dokumente legte die Antragstellerin dem Gericht jedoch nicht.

Das LG München I erließ daraufhin die begehrte einstweilige Verfügung. Im Berufungsverfahren wandte die Antragsgegnerin ein, dass die Antragstellerin sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, da sie durch das Weglassen wichtiger Informationen sich den Titel erschlichen habe.

Das OLG München folgte dieser Ansicht und hob die einstweilige Verfügung auf.

Das absichtliche Weglassen der weiteren Informationen sei ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch:

"Dieses ersichtlich bewusste Vorenthalten des außergerichtlichen Schriftwechsels vom 15.04.2020 (insbesondere des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters) kann nicht mehr als redliche Prozessführung angesehen werden, sondern stellt einen Verstoß gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende prozessuale Wahrheitspflicht dar, der entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anders zu beurteilen ist als das vorsätzliche Verschweigen außergerichtlicher Korrespondenz vor der Antragstellung.

Denn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist.

Dazu gehört regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht." 

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