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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OVG Rheinland-Pfalz: Apotheker dürfen keine "Rezeptprämie" gewähren

Das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz verwarnte auf Antrag der Landesapothekerkammer einen Apotheker wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung. Damit hob es ein Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf, das den Apotheker freigesprochen hatte.

Der Apotheker warb mit einer "Rezeptprämie": Für die Einlösung eines Rezepts bekam der Kunde pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro geschenkt (pro Rezept höchstens 3 Euro). Die Landesapothekerkammer sah darin eine Berufspflichtverletzung und leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Das Landesberufsgericht schloss sich in einem am 8. Oktober 2012 verkündeten Urteil dieser Auffassung an:

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich bei geringwertigen Kleinigkeiten keine Unterlassung gefordert werden könne, stelle  das Verhalten eine Berufspflichtverletzung dar. Der Apotheker habe gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.

Die Preisbindung sei eine durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigte Berufsausübungsregelung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Die Preisbindung solle nämlich eine zuverlässige, d.h. flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb schützen. Dieser Schutz werde gefährdet, wenn jeder Kunde pro verschreibungspflichtigem Medikament einen Gutschein von 1 Euro erhält. Dies stelle sich für den Kunden zwar als geringwertige Kleinigkeit dar. Bei einer Gesamtbetrachtung sei aber zu befürchten, dass die Preisbindungsvorschriften in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr eingehalten würden und ihren Zweck verfehlten. Damit sei eine berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Apotheker auch verhältnismäßig.

Urteil vom 8. Oktober 2012, Aktenzeichen: LBG-H A 10353/12

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 15.10.2012

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