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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Aufklärender Fußnoten-Hinweis in Werbung muss deutlich sein

Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile aufklaerender-fussnoten-hinweis-in-werbung-muss-leserlich-und-deutlich-sein-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20090331.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.03.2009 - Az.: 11 U 2/09) noch einmal klargestellt, dass eine Werbeanzeige, die einschränkende Angaben über das beworbene Produkt beinhaltet, den Verbraucher über die Bedingungen in einem leicht erkennbaren Hinweis darüber aufklären muss. Wird ein unleserlicher Fußnotentext verwendet, wird gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen.

Der Beklagte, ein Stromanbieter, umwarb sein Produkt in groß geschriebenen und fett gedruckten Worten

"Jetzt zu Ökostrom wechseln".

Auch wurden Verbraucher mit einer Neukundenprämie iHv. 50,- EUR geködert.

Unterhalb dieses Textes befanden sich jedoch in sehr kleiner Schriftgröße angebrachte Fussnoten. Danach galt das Angebot nur, wenn ein ganz bestimmter Tarif bei einer Mindestabnahmemenge von 1.000 KW/h Strom gewählt wurde. Zudem bezog sich die Laufzeit nur bis zum 31.12.2009.

Die Frankfurter Richter sahen dies als irreführende Werbung an. Die kaum leserlichen Fussnoten nehme der Verbraucher nicht wahr, so dass er von einem uneingeschränkten Angebot ausgehe, was ja aber gerade nicht der Fall sei.

Wer einerseits in Großbuchstaben werbe, die Leistungen dann aber wieder durch das Kleingedruckte einschränke wolle, müsse sicherstellen, dass diese Konditionen den Verbraucher auch leicht und einfach erreichten. Gerade hierfür aber habe die Beklagte nicht gesorgt.

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