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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M: Aufklärung und Infos über Online-Kundenbewertungen müssen gleichzeitig erfolgen

Unternehmen müssen bei Online-Kundenbewertungen sofort und zeitgleich über deren Echtheit informieren. Muss erst auf einen Hinweis geklickt werden, reicht dies nicht aus.

Unternehmen müssen bei Kundenbewertungen im Internet unmittelbar und gleichzeitig über deren Echtheit informieren. Es genügt nicht, wenn diese Informationen erst über einen weiterführenden Link abrufbar sind (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.10.2025 - Az.: 10 O 103/24).

Der verklagte Immobilienmakler zeigte auf seiner Website Kundenbewertungen, ohne gleichzeitig zu erklären, ob diese wirklich von echten Kunden stammen. Nach der Abmahnung  wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. 

Später stellte die Klägerin jedoch fest, dass die Hinweise weiterhin nicht ausreichend waren. Die Aufklärung erschien erst nach einem Klick auf einen Link mit dem Titel “Wettbewerbsrechtliche Hinweise”. Sie machte daraufhin eine Vertragsstrafe von 5.000,- EUR geltend.

Das LG Frankfurt a.M. verurteilte die Beklagte zur Zahlung, da gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.

Die erforderliche Aufklärung über die Echtheit müsse gleichzeitig mit den Kundenbewertungen sichtbar sein. Ein versteckter Hinweis wie im vorliegenden Fall reiche nicht aus. 

Es sei nicht zulässig, dass Nutzer einen Link anklicken müssten, dessen Bedeutung sie nicht ohne Weiteres erkennen könnten. Ein Hinweis in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise komme einem Unterlassen gleich.

Der Link „Wettbewerbsrechtliche Hinweise" sei für Durchschnittsverbraucher zu allgemein formuliert. 

Auch das erforderliche „gleichzeitig“ sei nicht erfüllt, da die Informationen erst nach dem Anklicken sichtbar würden:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von ihr angebrachte anklickbare Hinweis „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ mit den dann eingeblendeten Ausführungen nicht geeignet aus dem Verbot herauszuführen.

Der Kläger führt zu Recht aus, dass ein Hinweis in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise einem Unterlassen gleichkommt. Vorliegend ist der Hinweis der Beklagten unter den Kundenbewertungen für einen Durchschnittsverbraucher 
nicht eindeutig. Zwar mag er diesen wahrnehmen, jedoch dürfte dem Durchschnittsverbraucher die Bedeutung von „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ nicht geläufig sein."

Und weiter:

"Eine Bezugnahme des Links „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ auf die darüberstehenden Kundenbewertungen auf der Website findet schon aufgrund der Bezeichnung des Links als „Wettbewerbsrechtliche Hinweise“ nicht statt. Ein Durchschnittskunde 
wird trotz der Nähe des Hinweises nicht davon ausgehen, dass es sich bei den „wettbewerbsrechtliche[n] Hinweise[n]“ um Hinweise zu den darüber befindlichen Kundenbewertungen handelt.".

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