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Kategorie: Onlinerecht

LAG Hannover: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst nicht E-Mails

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht die eigenen E-Mails, da diese dem Betroffenen bereits bekannt sind (LAG Hannover, Urt. v. 09.06.2020 - Az.: 9 Sa 608/19).

Der Kläger war ein ehemaliger Arbeitnehmer der verklagten Arbeitgeberin und verklagte diese nach Entlassung u.a. auf einen Auskuntfsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Unter anderem verlangte er auch die Vorlage einer Kopie sämtlicher E-Mails, die er während seiner beruflichen Tätigkeit verfasst hatte.

Dies lehnte das LAG Niedersachsen ab. Da der Kläger die elektronischen Nachrichten selbst verfasst habe, seien ihm diese bekannt, sodass sein Begehren unbegründet sei:

"Ein Anspruch  auf die Überlassung gesamter Inhalte (z. Bsp. von Personalakten) besteht nicht,  da es sich insoweit  nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 15 DSGVO handelt.

Die weitergehende Auffassung, die den Anspruch  auf ganze Datensätze erstreckt  (OLG Köln vom 26.07.2019, 20 U 75/18, Rn. 299 ff. ) überzeugt nicht. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DSGVO spricht  lediglich von Daten, die „Gegenstand der Verarbeitung“ sind,  bezieht sich also auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Es ist ein gewisser Grad an Aussagekraft der Daten über die betroffene Person zu fordern. Das ergibt  sich aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO. Danach kann  der Verantwortliche dann, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche  Information oder welche  Verarbeitungsvor- gänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.  Über dies beschränkt sich der Auskunftsanspruch auf solche  Dokumente, die den Auskunftsersuchenden nicht bereits  vorliegen hin."

Und weiter:

"Auskunftsersuchende haben danach ihr allgemeines Auskunftsverlangen auf bestimmte Dokumente näher zu konkretisieren und unter anderem zu begründen, warum  ihm das jeweilige Dokument  nicht bereits  vorliegt (im Sinne eines gestuften Vorgehens auch  Paal, in Paal-Pauly, DSGVO BDSG, 2. Auflage 2018  DSGVO Art. 15, Rn. 33, Dausend, ZD 2019, 102/106). Dem Kläger ist der E-Mail-Verkehr, den er selbst geführt oder erhalten hat, bekannt, sodass es nach  dem Schutzzweck keinen Anlass gibt,  diesen gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung zu stellen.

Sinn  und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Per- sonen  eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthal- ten sind (EuGH vom 17.07.2014, C-141/12 u.a.  ZD 2014, 515, Rn. 60 zur früheren Datenschutzrichtlinie 95/46)."

Zudem hatte das Gericht zu beurteilen, ob die Übersendung verschlüsseltere ZIP-Dateien mit getrennter Zusendung des Passwortes ausreichend war, der datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht nachzukommen.

Die Arbeitgeberin hatte nämlich einen Teil der Informationen im ZIP-Format verschlüsselt verpackt und dem Kläger übersandt. Getrennt erhielt der Kläger das Passwort.

Dies reiche im vorliegenden Fall nicht aus, so das LAG Hannover:

"Der Anspruch  auf Erteilung von Kopien hinsichtlich der personenbezogenen Daten (...)  die mit Auskunft vom 21.05.2019 erteilt wurde, ist noch nicht erfüllt.  

Leistungsort der Aus- kunft ist grundsätzlich der Wohnort des Anspruchstellers, ggfs. auch  bei Überlassung einer  elektronischen Datenkopie. In Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO wird eine zusätz liche Möglichkeit der Auskunft bzw. Datenkopie angesprochen, nämlich der Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System, in dem die personenbezogenen Daten direkt abrufbar sind.  Das ersetzt  aber nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit  einverstanden erklärt.  

Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verantwortliche sich gegen den Willen des Anspruchstellers darauf zurückzieht, die angeforderten  Daten nur über einen  Fernzugriff zur Verfügung zu stellen, da der Fernzugriff gerade für in IT-Sachverhalten unerfahrene Personen zu Hürden führen  kann  und damit die praktische Relevanz von Art. 15 DSGVO durch den Verantwortlichen unzulässig beschränkt werden könnte (...).

Aus diesem Grund war das zur Verfügung stellen von ZIP-Dateien, die durch den Kläger nicht geöffnet werden konnten, keine  ausreichende Erfüllung. Die Erklärung der Beklagten, sie habe  dem Kläger per Post die Kopien übersandt, beinhaltet nicht die Erklärung, welche  Kopien damit übersandt wurden.  Der Kläger hat zwar bestätigt, dass er Kopien erhalten hat. Es war aber nicht nachvollziehbar, ob damit Kopien hinsichtlich sämtlicher Daten,  über die Auskunft erteilt wurde, übersandt wurden."

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