Die Aussage "Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv" ist auch dann eine verbotene, gesundheitsbezogene Werbung, wenn auf keinen Inhaltsstoff Bezug genommen wird (OLG Schleswig, Beschl. v. 02.04.2025 - Az.: 6 U 30/24).
Das verklagte Unternehmen warb für sein Nahrungsergänzungsmittel namens "XY Aktiv“ mit Aussage
“Unterstützen Sie Ihre Leber mit Leber Aktiv”.
In der Werbung wurden jedoch keine konkreten Inhaltsstoffe genannt, auf denen die behaupteten Wirkungen beruhen sollten.
Das OLG Schleswig sah darin eine unzulässige Reklame gemäß der Health-Claims-Verordnung.
Das Statement sei eine sogenannte spezifische gesundheitsbezogene Angabe. Es werde für ein bestimmtes Organ (hier: die Leber) eine konkrete Wirkung benannt und diese müsse wissenschaftlich belegbar sein.
Im vorliegenden Fall fehle aber der Bezug zu einem Inhaltsstoff, der diese Wirkung auslösen solle.
Ohne die Nennung eines solchen Stoffes sei die Aussage nicht nur ungenau, sondern auch rechtlich unzulässig.
Die Werbung vermittle einen Eindruck von medizinischer Wirkung, ohne dass diese wissenschaftlich belegt oder durch die Health-Claims-Verordnung gedeckt sei:
"Für die Aussage „Unterstützen Sie Ihre Leber mit XY Aktiv“ fehlt es bereits an einem Zusammenhang mit einem konkreten Inhaltsstoff.
Denn die bloße Angabe einer Wirkung ohne Benennung des Stoffes, auf dem diese Wirkung beruht, ist mit der zugelassenen, oder im Wege der Übergangsvorschriften zulässigen Angabe nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urt. v. 29.09.2015 - I ZR 232/15).
Wie unter Ziff. 1. dargestellt, handelt es sich auch nicht um eine unspezifische Angabe (…)."