Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile sat-1-muss-fuer-die-uebernahme-von-dsds-sendematerial-schadensersatz-an-rtl-zahlen-28-o-811-08-landgericht-koeln-20090513.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 811/08) hat entschieden, dass der Fernsehsender SAT.1 nicht ungefragt Sendematerial der bekannten RTL-Reihe "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) übernehmen darf.
Die Klägerin war die Rechteinhaberin des bekannten Casting-Show "Deutschland sucht den Superstar - DSDS". Die Beklagte betrieb den Fernsehsender SAT.1.
Für einige ihrer Sendungen verwendete die Beklagte einen großen Teil von Filmausschnitten, die die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Show DSDS produziert hatte. Der Beitrag beschäftigte sich mit dem Zusammenbruch eines Kandidaten, der sich während der Show und nach seinem Ausscheiden auf dem Boden gewunden hatte.
Die Klägerin war der Ansicht, dass eine solche Übernahme vergütungspflichtig sei und verlangte daher die Zahlung einer entsprechenden Lizenzsumme.
Zu Recht wie die Kölner Richter entschieden.
Urheberrechtlich sei die Nutzung von fremdem Bildmaterial zwar in einem gewissen Rahmen und Umfang genehmigungs- und vergütungsfrei, insbesondere wenn es um die Berichterstattung von Tagesereignissen gehe. Denn dann bestünde ein berechtigtes öffentliches Interesse der Allgemeinheit, die dem Schutzbedürfnis des Urhebers vorgehe.
Diese Grundsätze kämen jedoch im vorliegenden Fall nicht zum Zuge. Denn der gesamte Fernsehbeitrag auf SAT.1 habe zu einem erheblichen Teil nur aus dem fremden Bildmaterial bestanden. Es seien einfach die Szenen aus der Show übernommen und in Verbindung mit den Äußerungen des Jurors Dieter Bohlen gesetzt worden. Es habe so gut wie keine eigenen Sequenzen gegeben.
Angesichts dieser Umstände könne die Beklagte sich nicht mehr darauf berufen, die Bilder vergütungsfrei übernehmen zu können und habe sich daher schadensersatzpflichtig gemacht.