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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Krefeld: Bank muss Laufpreis für Lehman-Zertifikate wegen fehlender Widerrufsbelehrung zurückzahlen

Eine Bank muss aufgrund der fehlenden fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung dem Kunden den Kaufpreis für Lehman-Brothers-Zertifikate zurückzahlen. Die Regelungen über Fernabsatzverträge sind anwendbar, wenn die Bank dem Kunden die Zertifikate ausschließlich über das Telefon anbietet und der Erwerb hierüber erfolgt, so das LG Krefeld <link http: www.online-und-recht.de urteile kaufpreis-rueckzahlung-von-lehman-zertifikat-wegen-falscher-widerrufsbelehrung-3-o-49-10-landgericht-krefeld-20101014.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.10.2010 - Az.: 3 O 49/10).

Die Parteien stritten um die Rückzahlung des Kaufpreises von Lehmann-Brothers-Zertifikaten. Der Ehemann der Klägerin hatte einige Jahre zuvor auf telefonischem Wege bei einer Mitarbeiterin seiner Bank Lehman-Brothers-Zertifikate erworben. Für das gerichtliche Verfahren übertrug er seiner Frau sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Erwerb mit den Zertifikaten. Im Prozess selbst machte die Klägerin nun Jahre später von dem Widerrufsrecht Gebrauch und hielt den Vertrag daher für wirksam aufgehoben.

Die Richter bejahten den klägerischen Anspruch. Der Ehemann habe wirksam zurücktreten können, da ein Widerrufsrecht bestanden habe.

Dies sei auch nicht erloschen. Dies wäre ausnahmsweise der Fall gewesen, wenn es sich bei den Wertpapieren um Zertifikate gehandelt hätte, die den Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen würden. Diese Ausnahmevorschrift finde vorliegend jedoch keine Anwendung, da der Ehemann der Klägerin die Zertifikate damals aus dem Eigenbestand der Beklagten zu einem Festpreis erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Zertifikate gar nicht an der Börse gehandelt worden.

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