Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Bei Fernabsatzverträgen Klausel über Rücksendekosten nur bei expliziter Regelung wirksam

Nach Meinung des OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile ruecksendekosten-bei-online-vertraegen-muessen-ausdruecklich-vereinbart-werden-5-w-10-10-oberlandesgericht-hamburg-20100217.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: 5 W 10/10) darf ein Händler im Rahmen der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung die "40-EUR-Klausel bei den Rücksendungskosten" nur dann verwenden, wenn er zugleich auch vertraglich eine solche Bestimmung festlegt.

Der Beklagte, ein eBay-Händler, verwendete nachfolgende Regelung in der Widerrufsbelehrung:

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40.- nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben."

Diese Widerrufsbelehrung platzierte er in seinen AGB.

Die Klägerin hielt dies für unzulässig, da die 40-EUR-Klausel nur benutzt werden dürfe, wenn der Beklagte auch vertraglich eine solche Regelung mit dem Kunde vereinbart habe.

Anders als noch die Vorinstanz (LG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2009 - 408 O 214/09) folgte das OLG Hamburg dieser Ansicht und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Es reiche nicht aus, bloß die übliche Regelung in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung zu verwenden. Denn darin sei noch keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu sehen.

Dies gelte selbst dann, so die Juristen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Widerrufsbelehrung in die AGB mit aufgenommen worden sei. Denn selbst dann gehe der Kunde nicht davon, dass die Widerrufsbelehrung eine eigenständige vertragliche Regelung enthalten solle.

Nur dann, wenn an anderer Stelle in den AGB sich eine Bestimmung über die Rücksendekosten finde, dürfe der Händler die Formulierung auch in der Widerrufsbelehrung verwenden. Andernfalls verhalte sich der Unternehmer wettbewerbswidrig, denn er berufe sich in seiner fernabsatzrechtlichen Belehrung auf etwas, was gar nicht vertraglich wirksam vereinbart worden sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Knapp 3 Monate vor Inkrafttreten der neuen Widerrufsbelehrung (Stichtag: 11.06.2010) bekommt ein bislang kaum beachtetes Thema neues Gewicht. Und wird uns auch nach der Gesetzesreform erhalten bleiben.

Während ein Teil der Gerichte der Ansicht des OLG Hamburg folgt und eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Rücksendekosten fordert (u.a. LG Bochum, Beschl. v. 02.01.2009 - Az.: 14 O 241/08 oder LG Dortmund, Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 16 O 46/09), entscheiden andere Standorte genau entgegengesetzt und lassen die einfache Erwähnung in der amtlichen Mustererklärung ausreichen (u.a. LG Dortmund, Urt. v. 17.09.2009 - Az.: 18 O 79/08).

Die Schwachsinnigkeiten des deutschen Fernabsatzrecht werden uns also auch weiterhin begleiten.

Rechts-News durch­suchen

18. August 2026
Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Gemäß Art. 16 DSA müssen Plattformen es Nutzern leicht machen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Ein unklarer Meldebutton („Ein Problem mit diesem…
ganzen Text lesen
14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen