Bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen um eine notarielle Unterwerfungserklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dem der Notar seinen Sitz hat <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 05.03.2015 - Az.: 34 AR 35/15).
Die Frage, ob eine notarielle Unterwerfungserklärung die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ausschließen kann, wird erst seit kurzem geführt. Bislang kannte man nur zwei Varianten: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung.
Seit kurzem wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Eine der maßgeblichen Aufsätze dazu ist von Prof. Köhler, GRUR 2010, 6.
Das LG Köln <link news wettbewerbsrechtliche-wiederholungsgefahr-kann-auch-durch-notarielle-unterwerfungserklaerung-wegfall.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14) ist der Ansicht, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung ausreichend ist. Siehe dazu auch unsere <link http: www.dr-bahr.com news wettbewerbsrechtliche-wiederholungsgefahr-kann-auch-durch-notarielle-unterwerfungserklaerung-wegfall.html _blank external-link-new-window>ausführliche Anmerkung.
Dabei stellt sich stets die Frage, welches Gericht zuständig ist für die Androhung des Ordnungsmittels. Wir hatten damals kritisch angemerkt, ob wegen der gesetzlichen Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 Abs.1 UWG die Amtsgerichte eigentlich sachlich unzuständig sind, diese Frage jedoch letzten Endes verneint.
Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.09.2014 - Az.: I-20 W 93/14) die Zuständigkeit der Amtsgerichte bejaht. Und zwar sei das Amtsgericht verantwortlich, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz habe.
Dieser Meinung ist nun das OLG München in seinem aktuellen Beschluss <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.03.2015 - Az.: 34 AR 35/15) gefolgt und schließt sich ausdrücklich diesem Standpunkt an.
Konsequenz: Über kurz oder lang werden nun zukünftig (auch) Amtsgerichte mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten konfrontiert sein.