Streicht ein Unternehmen eine Streaming-Option (hier: "Vodafone-Pass"), muss es einen entsprechenden Ausgleich beim Datenvolumen herstellen. Andernfalls besteht für den Kunden ein Sonderkündigungsrecht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2023 - Az.: I-20 U 72/33).
Vodafone bot seinen Kunden bei Mobilfunkverträgen die Möglichkeit von unterschiedlichen Datenvolumina an. Beim "Vodafone-Pass" wurde der Datenverbrauch bei der Nutzung bestimmter Online-Dienste (z.B. Spotify oder Facebook) anfiel, nicht auf monatliche Nutzungsvolumen angerechnet. Mitte 2022 kam es dann zu Gerichtsurteilen, die den Dienst für Neukunden verboten. Anfang 2023 schließlich kündigte Vodafone all seinen Altkunden. Auf ein Sonderkündigungsrecht wies das Unternehmen nicht hin.
Dagegen ging die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich vor.
Das OLG Düsseldorf stufte das Vorgehen des Telekommunikationsanbieters als rechtswidrig ein. Es hätte entweder auf die Möglichkeit der Sonderkündigung hinweisen müssen oder für einen entsprechenden Ausgleich beim Datenvolumen sorgen müssen.
Da beides nicht geschehen sei, liege ein Rechtsverstoß vor:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift § 57 Abs. 1 TKG n.F. mit der Kündigungsmöglichkeit des Kunden im vorliegenden Fall ein.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert nicht (...) bereits daran, dass es sich um eine Kündigung/Vertragsanpassung nach §§ 313, 314 BGB gehandelt habe. § 313 BGB gewährt einem Vertragspartner kein einseitiges Änderungsrecht, wie es die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, vielmehr lediglich einen Anspruch auf Vertragsverhandlungen über eine Anpassung des Vertrages (...).
Eine Kündigung hat die Antragsgegnerin nicht erklärt, auch nicht eine Änderungskündigung (...); die Antragsgegnerin wollte die Verträge nicht kündigen, sie hat die Fortsetzung des Vertrages auch nicht von der Annahme der Vertragsänderungen durch den Kunden abhängig gemacht. Die Antragsgegnerin hat sich den Kunden gegenüber auch nicht auf § 313 BGB berufen."
Und weiter:
"Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 TKG greift auch dann ein. Wie aus Art. 105 Abs. 4 RL (EU) 2018/1972 hervorgeht, gilt das Kündigungsrecht bei (...) allen einseitigen Vertragsänderungen. Der Gesetzgeber des TKG wollte in § 57 die Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen (BT-Drs. 19/26108, S. 289). Fallgestaltungen, in denen ein Mobilfunkunternehmen eine einseitige Vertragsänderung ohne entsprechende AGB-Klausel vornehmen würde, lagen dem Gesetzgeber erkennbar vollständig fern."