Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass einzelne Regelungen des "Vodafone-Pass" rechtswidrig sind und zudem die Werbung irreführend ist (LG Düsseldorf, Ur. v. 08.05.2019 - Az.: 12 O 158/18).
Der Telekommunikations-Betreiber Vodafone bietet seinen Kunden die Tarifoption "Vodafone Pass" an. Mittels dieses Features kann der Kunde bestimmte Apps benutzen (z.B. WhatsApp oder Netflix), ohne dass der Verbrauch auf das monatliche Datenvolumen angerechnet wird. Das Unternehmen gewährt diese Möglichkeit jedoch nur bundesweit, nicht bei Nutzung im EU-Ausland.
Die Düsseldorfer Richter entschieden nun, dass diese Einschränkung rechtswidrig ist, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt und zudem gegen europäische Vorschriften (Europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung) verstößt. Danach sollten Verbraucher im Ausland den gleichen Leistungsumfang erhalten wie im Inland. Die Begrenzung rein auf das Inland sei daher unzulässig.
Darüber hinaus sah das Gericht in der Werbung des Unternehmens eine Irreführung, da auf wesentliche Einschränkungen des Angebots nicht ausreichend hingewiesen worden sei. So waren Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen von externen Links nicht in dem Datenvolumen enthalten. Vodafone informierte jedoch nur in einer Fußnote ihrer Preisliste und in den FAQ über diesen Umstand.
Dies sah das LG Düsseldorf als nicht ausreichend an.
Die Begrenzungen beträfen den Inhalt der Hauptleistungspflicht und beeinflussten die Brauchbarkeit des Vodafone-Passes maßgeblich. Es sei daher zwingend notwendig, dass der Kunde vorab in entsprechender Weise informiert werde. Der Hinweis habe in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu erfolgen.
Diese wesentlichen Informationen würden den Verbrauchern vorenthalten, so das Gericht. Denn die bloße Erwähnung in der Fußnote der Preisliste und der FAQ sei nicht ausreichend.