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Kategorie: Onlinerecht

LG Wuppertal: Bereits Bewerbung eines indiziertes Computerspiels ist ein Wettbewerbsverstoß

Bereits die Bewerbung eines indiziertes Computerspiels ist ein Wettbewerbsverstoß. Nicht notwendig ist, dass die Software später auch an Minderjährige verkauft wird <link http: www.online-und-recht.de urteile bereits-die-abbildung-eines-indizierten-videospiels-auf-ebay-ist-ein-wettbewerbsverstoss-landgericht-wuppertal-20170519 _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal, Urt. v. 19.05.2017 - Az.: 12 O 22/17).

Die Parteien waren Mitbewerber. Die Beklagte veräußerte über eBay das Videospiel "Conflict Denied Ops", das von Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in die  Liste (Teil A) der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.

In dem eBay-Angebot war die Vorderseite der Hülle abgelichtet, wo es u.a. hieß: "USK-Einstufung: USK ab 18" und "Sprache: Deutsch, Mehrsprachig".

Das Gericht sah hierin eine Verletzung des Jugendschutzes <link https: www.gesetze-im-internet.de juschg __15.html _blank external-link-new-window>(§ 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG) und bejahte damit im Ergebnis einen Wettbewerbsverstoß.

Bereits in dem bloßen Anbieten eines indizierten Spiels liege eine Rechtsverletzung. Und war unabhängig davon, ob die Beklagte nach einer Bestellung tatsächlich dieses Spiel oder die nicht indizierte, im schriftlichen Verkaufsangebot genannte deutsche Version übersandt hätte.

Denn durch die jugendschutzrechtlichen Regelungen solle vermieden werden, dass Minderjährige überhaupt Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Medien bekämen, um zu verhindern, dass sie sich, gegebenenfalls auch über erwachsene Personen, den Besitz dieser Medien verschaffen.

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