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Kategorie: Onlinerecht

Berliner Behörde untersagt US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten

Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat - wie bereits die <link http: www.dr-bahr.com news hamburger-wirtschaftsbehoerde-untersagt-us-startup-uber-vermittlung-von-mitfahrdiensten.html _blank external-link-new-window>Hamburger Wirtschaftsbehörde - dem US-Startup Uber die Vermittlung von Mitfahrdiensten verboten wie sie in <link http: www.stadtentwicklung.berlin.de aktuell pressebox nachricht5326.html _blank external-link-new-window>einer Pressemitteilung erklärt.

Die Behörde bejaht einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz:

"Zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro angedroht. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auch Ersatzzwangshaft gegen die Verantwortlichen anordnen.

Der Schutz des Fahrgastes hat Priorität. Das LABO als zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde kann nicht tolerieren, dass sich dieser im Rahmen von genehmigungspflichtiger Personenbeförderung in die Obhut von nicht übergeprüften Fahrern in nicht konzessionierten Fahrzeugen begibt und im Schadensfalle einem Haftungsausschluss der Versicherung ausgesetzt ist.

Ferner dient die Verfügung auch dem Schutz der Fahrer, da die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht das Risiko der Personenbeförderung abdeckt.

Der Grundgedanke des Schutzes des Taxigewerbes findet ebenfalls Anwendung.

Eine fortgesetzte Ausübung der Personenbeförderung ohne Genehmigung ist zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann.

Die Unterlassungsverfügung ist noch nicht bestandskräftig. Uber kann gegen die Verfügung Widerspruch einlegen und gegen die sofortige Vollziehung gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen."
(aus Pressemitteilung der
LABO v. 13.08.2014)

Uber hat vor dem VG Berlin (VG 11 L 353.14) einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Bis das Verwaltungsgericht über diesen Antrag entschiedet, hat die Behörde zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Es handelt sich dabei um ein in Verwaltungsangelegenheiten übliches Verfahren.

Uber selbst verkauft diese Aussetzung als Sieg und erklärt, dass über den Widerspruch entschieden wurde und eine Aussetzung der Untersagungsverfügung angeordnet worden sei. Dies hat die Berliner Senatsverwaltung veranlasst, in einer <link http: www.berlin.de sen justiz gerichte vg presse archiv _blank external-link-new-window>neuen Pressemitteilung klarzustellen, dass eben gerade noch keine gerichtliche Enstcheidung vorliegt.

Bereits vor kurzem hatte das LG Berlin <link news us-startup-uber-darf-mitfahrdienste-nicht-in-deutschland-anbieten-volltext.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 5 O 43/14) Uber die weitere Geschäftstätigkeit verboten. Auch die Hamburger Wirtschaftsbehörde hat <link http: www.dr-bahr.com news hamburger-wirtschaftsbehoerde-untersagt-us-startup-uber-vermittlung-von-mitfahrdiensten.html _blank external-link-new-window>eine Untersagung ausgesprochen.

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