Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Erstes zivilrechtliches Verbot gegen Uber-Fahrer

Das LG Frankfurt a.M. hat mittels einer einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 08.09.2014 - Az.: 2-06 O 318/14) einem Uber-Fahrer die weitere Tätigkeit verboten.

Es handelt sich - soweit ersichtlich - um die erste zivilrechtliche Auseinandersetzung gegen einen Fahrer des bekannten Vermittlungsdienstes.

Das Gericht bejaht einen Wettbewerbsverstoß aufgrund der Verletzung des Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Gegen Uber selbst erließ das LG Frankfurt a.M. vor kurzem ebenfalls eine einstweilige Verfügung <link http: www.dr-bahr.com news recht-der-neuen-medien us-startup-uber-bundesweit-die-vermittlung-von-mitfahrdiensten-verboten.html _blank external-link-new-window>(Beschl. 25.08.2014 - Az.: 2-03 O 329/14).

Das US-Startup ignoriert das sofort wirksame gerichtliche Verbot bewusst und vorsätzlich und vermittelt weiterhin. Mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Verbot bis auf weiteres auszusetzen, ist das Unternehmen gescheitert. In drei kurzen Sätzen hat das LG Frankfurt a.M. in seinem Ablehnungsbeschluss klargestellt (Beschl. v. 10.09.2014 - Az.: 2-03 O 329/14):

"Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung widerspricht grundsätzlich dem Sinn des Eilverfahrens. Eine Anordnung (...) kommt daher nur in Betracht, wenn besondere Umstände ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen. Solche Umstände liegen jedoch nicht vor."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Luft für Uber wird zunehmend dünner.

Daher ist wenig verwunderlich, dass nun von Seiten des Unternehmens versucht wird, PR-Nebelkerzen zu zünden. Da werden dann solche wilden und falschen Behauptungen aufgestellt wie:

"Es ist Usus, dass eine einstweilige Verfügung, der widersprochen wird, erst einmal nicht umgesetzt wird."

So die Äußerung des Uber-Deutschland-Chefs in einem <link http: www.golem.de news uber-chef-haben-bisher-in-deutschland-keine-strafe-gezahlt-1409-109132.html _blank external-link-new-window>Golem.de-Interview. Interessant ist ebenso die dort geäußerte Ansicht:

"Wir stehen nicht über dem Gesetz. Niemand steht über dem Gesetz."

Angesichts des vorsätzlichen Ignorierens einer sofort wirksamen einstweiligen Verfügung eine erstaunliche Äußerung.

Für den 16.09. ist die mündliche Widerspruchsverhandlung gegen die Uber-Verfügung terminiert. Es ist davon auszugehen, dass, sollte Uber auch hier verlieren, auch dieses gerichtliche Verbot ignorieren wird. 

Die spannende Frage wird sein, ab dem wievielten Ordnungsgeldbeschluss Uber in Erwägung ziehen wird, seine Tätigkeit in Deutschland einzustellen.

Rechts-News durch­suchen

22. März 2024
Die Verwendung von "Architektur" im Firmennamen erfordert, dass der Inhaber selbst Architekt ist.
ganzen Text lesen
21. März 2024
Eine Kündigungsbestätigung per Telefon als Bedingung für die Wirksamkeit einer Vertragsbeendigung ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
21. März 2024
Eine private GmbH darf sich als "Institut für Architektur" bezeichnen, da der Geschäftsverkehr eine hochschulrechtliche Einrichtung erwartet.
ganzen Text lesen
19. März 2024
Online-Shops, die allgemein abrufbar sind, müssen PAngVO einhalten, selbst wenn sie nur an Unternehmer verkaufen wollen.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen