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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Bestätigt: Blizzard lässt Bot-Software für Diablo III verbieten

Das LG Hamburg hat durch Urteil <link https: docs.google.com file d _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.07.2012 - Az.: 312 O 322/12) die zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt und verbietet damit weiterhin Bot-Software, die es "Diablo III"-Spielern ermöglicht, Spielzüge zu automatisieren.

Es geht dabei um die Bot-Software "Demonbuddy" der Firma Bossland GmbH. Der Bot sammelt automatisch Gold für den Spieler in "Diablo III" ein. Das LG Hamburg hatte auf Antrag von Blizzard eine entsprechende einstweilige Verfügung <link http: www.thebuddyforum.com attachments buddy-bots legal _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.06.2012 - Az.: 312 O 322/12) erlassen.

Hiergegen hatte die Bossland GmbH Widerspruch eingelegt, so dass es nun zum Urteil kam. In diesem bestätigen die Hamburger Richter das Verbot.

Die Robenträger sehen in der Software einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr. 10 UWG. Durch "Demonbuddy" erfolge ein empfindlicher Eingriff in das Spielesystem von "Diablo III". Denn die ehrlichen Spieler, die die Bot-Software nicht benutzen würden, seien verärgert und demotiviert, "Diablo III" weiter zu spielen.

Der Reiz eines Spieles im Mehrspieler-Modus liege darin, dass sich die Spieler miteinander messen könnten. Dieser Anreiz gehe jedoch verloren, wenn das Game-Balance aus den Fugen gerate und durch Bots verfälscht werde.

Die Bossland GmbH hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

Die Parteien liegen bereits wegen einer anderen von Bossland vertriebenen Software im Rechtsstreit. Dort geht es jedoch um das Spiel "World of Warcraft". Im Rahmen der <link http: www.thebuddyforum.com buddy-bots legal _blank external-link-new-window>mündlichen Verhandlung im Februar 2012 erklärten die Richter, dass die Firmen Mitbewerber seien und hier ebenfalls eine gezielte Behinderung iSv. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr. 10 UWG vorliege.

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