Ein Bewertungsportal darf auf seiner Plattform offen darüber informieren, dass Bewertungen wegen Diffamierung entfernt wurden, ohne dass der betroffene Profilinhaber daraus einen Unterlassungsanspruch ableiten kann (OLG München, Beschl. v. 21.09.2026 - Az. 18 W 839/26).
In dem vorliegenden Fall hatte ein Bewertungsportal einen entsprechenden Hinweis in dem Profil einer Rechtsanwaltskanzlei eingeblendet.
Das Portal hatte nach mehreren Beschwerden der Kanzlei negative Bewertungen entfernt, da die Verfasser offenbar keine Mandanten der Kanzlei waren. Anschließend wies das Portal darauf hin, dass mehrere Bewertungen wegen Diffamierung gelöscht worden seien.
Die Kanzlei sah darin eine Rufschädigung und befürchtete, der Hinweis erwecke den Eindruck, sie gehe grundlos gegen kritische Stimmen vor.
Das OLG München verneinte einen Unterlassungsanspruch der Kanzlei.
Der Hinweis beruhe auf wahren Tatsachen. Die Bezeichnung „Diffamierung" entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch und werde durch verlinkte Erläuterungen des Portals hinreichend verständlich.
In der Sache führte das Gericht aus, dass die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO rechtmäßig sei. Das Portal und seine Nutzer hätten ein berechtigtes Interesse an Transparenz über vorgenommene Löschungen und mögliche Verzerrungen der Gesamtbewertung.
Die Interessen der Kanzlei am Schutz ihres Rufs überwögen dieses Interesse nicht, da sie allein in ihrer beruflichen Sphäre betroffen und der Hinweis neutral formuliert sei.
Ein Anspruch auf Grundlage des Digital Services Act scheide ebenfalls aus. Die einschlägige Vorschrift gebe Profilinhabern kein Recht auf Entfernung eines vom Portal selbst verfassten Hinweises:
“Dieses Anliegen der Antragsgegnerin ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen.
Der Nutzer wird durch den Hinweis auf die erfolgte Entfernung von Bewertungen nicht nur darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin auf Beschwerden von Unternehmen reagiert, sondern erhält durch die Angabe der Anzahl an entfernten Bewertungen auch die Möglichkeit, diese ins Verhältnis zu den insgesamt abgegebenen Bewertungen zu setzen oder diesen Umstand beispielsweise beim Vergleich mehrerer Bewerber zu berücksichtigen, wo er bei der Einordnung etwaiger negativer Bewertungen von Unternehmen, auf deren Unternehmensprofil keine Löschungen erfolgt sind, hilfreich sein kann.
Der Hinweis dient damit auch einem berechtigten Interesse der Nutzer der Plattform.”
Und weiter:
“Die Verarbeitung der Daten erfolgt auch rechtmäßig. Sie ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Portalnutzer erforderlich, wobei die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Antragstellerin, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, vorliegend nicht überwiegen, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.”