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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Wiesbaden: Datenschutzbehörde darf europäische Klärung abwarten, bevor sie über Beschwerde entscheidet

Eine Datenschutzbehörde darf ein Beschwerdeverfahren zurückstellen, bis eine europaweit abgestimmte Klärung vorliegt. Sie ist nicht zu regelmäßigen Sachstandsmitteilungen verpflichtet.

Eine Datenschutzbehörde darf ein laufendes Beschwerdeverfahren zurückstellen, um eine europäisch abgestimmte Klärung abzuwarten, ohne dabei in regelmäßigen Abständen über den Sachstand berichten zu müssen (VG Wiesbaden, Urt. v. 28.08.2026 - Az. 6 K 139/24.WI).

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Kläger bei der zuständigen Datenschutzbehörde über ein Cookie-Banner und einen Datenexport auf einer Webseite beschwert.

Die Behörde bestätigte den Eingang der Beschwerde, gab rechtliche Hinweise und wandte sich an die Betreiberin der Website. Diese entfernte daraufhin ein eingebundenes Tool. Zugleich kündigte die Behörde an, die europäische Klärung zum genutzten Einwilligungsrahmen abzuwarten. Beim EuGH sei ein relevantes Vorabentscheidungsverfahren anhängig. Zudem bedürfe es der Abstimmung mit den anderen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden.

Der Kläger rügte Untätigkeit und verlangte regelmäßige Sachstandsmitteilungen sowie einen abschließenden Bescheid.

Das VG Wiesbaden wies die Klage ab. Ein Anspruch auf weiteres Tätigwerden oder regelmäßige Sachstandsmitteilungen bestehe nicht.

Die Behörde sei jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Monaten entweder eine Entscheidung zu treffen oder den Verfahrensstand mitzuteilen. Beides sei hier geschehen.

Die Behörde dürfe den Abschluss des Verfahrens zurückstellen, wenn eine höchstrichterliche Klärung und eine europaweit abgestimmte Linie noch ausstünden. Dies sei vom nationalen Verfahrensrecht gedeckt. Hierfür habe die Behörde keinen förmlichen Aussetzungsbescheid erlassen müssen.

In dieser Konstellation bestehe jedenfalls keine Pflicht, den Beschwerdeführer alle drei Monate zu informieren, wenn die Behörde den Fortgang beobachte und nach Abschluss unaufgefordert Rückmeldung gebe.

Die Behörde dürfe zudem Verfahren trennen oder verbinden und könne aus Gründen der Einheitlichkeit einen gemeinsamen Abschluss zu der betroffenen Website anstreben. Eine sofortige Teilentscheidung zum bereits entfernten Tool sei nicht erforderlich, zumal der gerügte Verstoß nicht mehr andauere. Auch die Praxis, zwischen persönlichen Beschwerden und allgemeinen Hinweisen zu unterscheiden, sei grundsätzlich zulässig.

Da die Behörde die Eingabe wie eine Beschwerde behandelt und aktiv ermittelt habe, entstehe kein weitergehender Anspruch des Klägers:

“Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DSGVO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht, dass die Beschwerde nach drei Monaten abschließend bearbeitet sein muss; es kann vielmehr auch eine Mitteilung über den Stand der Bearbeitung ausreichend sein, insbesondere im Fall von notwendig gewordenen weiteren Untersuchungen oder zur Abstimmung mit anderen Aufsichtsbehörden (…).

Die Zurückstellung des Abschlusses des aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch den Beklagten ist vor diesem Hintergrund von dessen Verfahrensermessen (…) gedeckt."

Und weiter:

"Anders als der Kläger meint, bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner fortlaufenden Sachstandsmitteilungen im Abstand von drei Monaten.

Eine Pflicht, bei länger andauernden aufsichtsbehördlichen Verfahren die betroffene Person mindestens alle drei Monate über den Sachstand zu informieren, lässt sich der DSGVO nicht unmittelbar entnehmen (…)."

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