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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Bloßer Empfangsbote kann für Wettbewerbsverstöße Dritter haften

Ein bloßer Empfangsbote, der für einen Dritten Werbeschreiben annimmt, kann als Mittäter für die Rechtsverstöße des Dritten haften (LG Leipzig, Urt. v. 29.08.2017 - Az.: 01 HK O 75/117).

Die verklagte Firma erbrachte für ein Drittunternehmen bestimmte Tätigkeiten als Empfangsbote: In den vom Dritten versandten Schreiben hieß es "Deutsche Poststelle: [Firmenname] Postfach X PLZ y". Das dort genannte Postfach gehörte der Beklagten.

Die Beklagte nahm die Antwortschreiben entgegen, digitalisierte diese und leitete sie an ihren Auftraggeber weiter.

Die Werbeschreiben des Drittunternehmens waren aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig, So wurde nicht nur der Werbecharakter des Schreibens verschleiert, sondern zudem wurde auch der Eindruck erweckt, es handle sich bei dem Absender um eine amtliche Stelle. 

Das LG Leipzig verurteilte die Beklagte als Mittäterin.

Ohne die Handlung der Beklagten, an die die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare zurückgesendet werden sollten, sei die wettbewerbswidrige Handlung des Drittunternehmens nicht möglich, so das Gericht. Dies gellte nicht nur im Hinblick auf eine erfolgreiche Täuschung des Geschäftsverkehrs im Falle der Zurücksendung des Formulars. Vielmehr liege bereits in der Übersendung des Schreibens eine haftungsauslösende Mitwirkung  denn die Beklagte stelle ihr Postfach zur Verfügung.

Selbst wenn die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Kenntnis von allen die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umständen gehabt haben sollte, hafte sie in jedem Fall aus Gründen der Erstbegehungsgefahr. Denn spätestens als ihr der gesamte Sachverhalt bekannt geworden sei, hätte sie aktiv werden und erklären müssen, von einer weiteren Zurverfügungstellung ihres Postfachs für das Drittunternehmen Abstand zu nehmen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

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