Aus den äußeren Umständen (Sprache, Bekanntheit, Tätigkeit) kann sich bei Online-Urheberrechtsverletzungen auch auf einem ausländischen Instagram-Profil eine inländische Gerichtsbarkeit ergeben (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.05.2026 - Az.: 2-06 O 444/25).
Ein deutscher Architekturfotograf entdeckte eines seiner Fotos auf einem ausländischen Instagram-Profil. Der Account mit über 400.000 Followern zeigte einen Bildausschnitt, ohne den Fotografen oder das Architekturbüro zu nennen.
Der Fotograf mahnte die Plattform ab, doch diese prüfte den Sachverhalt nicht und löschte den Beitrag nicht. Wochen später war der Beitrag noch immer online. Daraufhin beantragte der Fotograf eine einstweilige Verfügung, die die Zugänglichmachung seines Fotos in Deutschland untersagen sollte.
Das LG Frankfurt a.M. bestätigte die Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Sachverhalt.
Die Richter wandten deutsches Recht an, da der Fotograf Schutz für Deutschland begehre. Er sei Urheber zumindest eines geschützten Lichtbilds. Der gezeigte Ausschnitt stamme erkennbar aus seinem Foto, wofür weder eine Erlaubnis vorliege noch eine Urheberbenennung erfolgt sei.
Nach Auffassung des Gerichts war ein hinreichender Inlandsbezug gegeben: Der weltweit abrufbare Beitrag sei auch auf Deutsch übersetzbar, das abgebildete Projekt finde in Deutschland Beachtung und der Fotograf arbeite hierzulande und pflege Kundenbeziehungen.
Zwar profitiere Instagram von der weltweiten Abrufbarkeit, habe jedoch die ihr mögliche regionale Beschränkung von Zugriffen nicht vorgenommen, sodass die Auswirkungen im Inland erheblich ins Gewicht fielen.
Die Online-Plattfoirm sei nach einem ausreichend konkreten Hinweis verpflichtet gewesen, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls zu handeln. Die meldende Person müsse Belege für ihre Rechteinhaberschaft nicht bereits mit der Meldung einreichen. Bei Zweifeln hätte die Betreiberin nachfragen müssen. Da sie weder geprüft noch gelöscht habe, sei sie verantwortlich:
“Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen hinreichenden Inlandsbezug glaubhaft gemacht.
Zwar ist der Account „S“ unstreitig fast ausschließlich in arabischer Sprache verfasst, befasst sich überwiegend oder ausschließlich mit Architekturprojekten in der Region / in Saudi-Arabien und enthält mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte. Unstreitig bietet die Beklagte aber auch eine Übersetzungsmöglichkeit, auch ins Deutsche, für die Beiträge und Nutzerkommentare auf diesem Account an. Auch ist allgemein davon auszugehen, dass die Architektur-Community hinsichtlich internationaler Großprojekte über nationale Grenzen hinweg vernetzt ist und sich über die staatlichen Grenzen hinaus informiert und austauscht.
Insofern hat der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass der Account „S“ zahlreiche hochwertige Fotografien veröffentlicht hat, teilweise aufwändige Luftaufnahmen (vgl. Bl. 357 ff. d.A.) und dass dort ein Aufruf zur Bewerbung für das Vorqualifizierungsprogramm für die Umsetzung eines Stadions für die WM 2034 veröffentlicht wurde (…).
Der in Deutschland ansässige Kläger hat zudem durch eidesstattliche Versicherung (…) glaubhaft gemacht, dass er hauptberuflich international als Architekturfotograf tätig ist und vor allem von Architekturbüros beauftragt wird, von denen viele bereits Preise gewonnen haben."
Und weiter:
"Der Kläger hat weiter glaubhaft gemacht, dass der KACST, das Motiv der streitgegenständlichen Fotografie, von dem deutschen Architekten T, Mitgründer des L und Leiter des Berliner Büros von L (vgl. Screenshot Bl. 4 d.A.), das den KACST-Tower geplant und umgesetzt hat, entworfen wurde. Ferner hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass über das KACST-Projekt auch in Deutschland auf der MIPIM berichtet worden ist (vgl. Anlage MK 31).
Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er für die streitgegenständliche Fotografie von L ein Honorar im fünfstelligen Bereich erhalten hat (…) und dass sein in Deutschland ansässiger Kundenstamm teilweise auf Exklusivität der erworbenen Ablichtungen bestehe bzw. Drittveröffentlichungen die Kaufentscheidungen der Auftraggeber des Klägers und seine Reputation beeinträchtigten (…). Durch Vorlage der Anlage MK3 (…) hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass L verstärkt Projekte im arabischen Raum betreut. Weiter hat der Kläger durch Vorlage der Anlage MK13 (…) ein Indiz hervorgebracht, dass er für das Architekturbüro J in Deutschland als Fotograf tätig war.
Bereits auf dieser Grundlage ist eine Beeinträchtigung der inländischen Interessen des Klägers anzunehmen."