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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Commerzbank muss sich nicht als Schmuddelkind der Bankenbranche bezeichnen lassen

Die Commerzbank muss sich nicht als Schmuddelkind der Bankenbranche bezeichnen lassen, eine solche Äußerung ist eine wettbewerbswidrige Herabsetzung <link http: www.online-und-recht.de urteile commerzbank-muss-sich-nicht-als-schmuddelkind-der-bankenbranche-bezeichnen-lassen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150618 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.06.2015 - Az.: 6 U 46/14).

Die Beklagte betrieb einen Brancheninformationsdienstverlag mit diversen Redaktionen und gibt u. a. die Publikation "Bank intern" heraus. In diesem Magazin wurde die Äußerung aufgestellt, bei der Commerzbank handle es sich um das Schmuddelkind der Bankenbranche und die Öffentlichkeit wurde aufgefordert, die weitere Zusammenarbeit mit der Commerzbank einzustellen.

Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Commerzbank sich ein solches Verhalten nicht gefallen lassen müsse. In den Handlungen liege eine wettbewerbswidrige Herabsetzung.

Die Publikation und die Commerzbank stünden auch auch in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. "Bank intern" bezeichne sich selbst als "publizistisches Sprachrohr“ der Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Die öffentliche Aufforderung, die weitere Zusammenarbeit mit der Commerzbank zu überprüfen bzw. einzustellen, fördere unmittelbar die Neukundenakquisition der Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Ein solcher Drittabsatzförderungszusammenhang sei ausreichend, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Die Aussage "Schmuddelkind der Bankenbranche" sei eine unsachliche, klar herabsetzende Äußerung. Der Verbraucher verstehe dies so, dass es sich dabei um ein zutiefst unseriöses Finanzinstitut handle, das sich außerhalb des Kreises der seriösen Wettbewerber bewege und damit eine negative Alleinstellung einnehme.

Eine solche Bewertung müsse die Commerzbank nicht hinnehmen, da sie objektiv nicht zutreffend sei.

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