Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-wettbewerbsverhaeltnis-zwischen-online-informationsportal-und-immobilenfond-unternehmen-oberlandesgericht-frankfurt_am-20140731 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.07.2014 - Az.: 6 U 74/14) hat sich zu der Frage geäußert, wann ein Online-Informationsportal und ein Immobilienportal Mitbewerber sind.
Herkömmlicherweise besteht zwischen einem Online-Informationsportal und einem Unternehmen, das geschlossene Immobilienfonds anbietet, kein Wettbewerbsverhältnis.
Im vorliegenden Fall bot die Klägerin Fonds für Liegenschaften an. Die Beklagte betrieb ein Online-Informationsportal, auf dem kritisch über die Klägerin berichtet wurde. Hiergegen wehrte sich die Klägerin und berief sich dabei u.a. auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den geltend gemachten Anspruch ab, da kein Wettbewerbsverhältnis bestünde.
Für ein Wettbewerbsverhältnis reiche es nicht aus, wenn ein Online-Informationsportal über Kapitalanlagen kritisch über ein Unternehmen berichtet, das geschlossene Immobilienfonds anbietet, auch wenn dies entsprechende finanzielle Auswirkungen habe, so die Robenträger. Es fehle an dem erforderlichen funktionalen Austauschverhältnis.
Sei das berichterstattende Online-Portal jedoch gesellschaftsrechtlich und personell mit einer Dritt-Firma verbunden, die im unmittelbaren Wettbewerb mit dem kritisierten Unternehmen stehe, hänge es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen sei.Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz liege insbesondere dann vor, wenn in dem Artikel auch die verbundene Dritt-Firma genannt werde oder in der näheren Umgebung des Online-Berichts sich ein Link zu einem Angebot der Dritt-Firma befinde.
Da beides im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall war, verneinte das Gericht die Mitbewerbereigenschaft.