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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: "Deutliche Sichtbarkeit" von PKW-EnVKV-Angaben auf Messestand

Die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nach der PKW-EnVKV müssen bei einer Messe-Ausstellung "deutlich sichbar" sein (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.11.2017 - Az.: 6 U 166/17).

Die Beklagte stellte auf einer Messe Neufahrzeuge aus. Auf schräg abgeschnittenen Baumstämmen neben den Fahrzeugen  befand sich jeweils auf der Schräge angebracht in Lesehöhe ein Display, das die Informationen zu den ausgestellten Fahrzeugen wie Preis, Ausstattungsmerkmale etc. enthielt. Auf der der Schräge abgewandten Seite des Baumstamms waren in Kniehöhe jeweils halbdurchsichtige Hinweisschilder angebracht,  auf denen die nach der PKW-EnVKV zu erteilenden Hinweise angebracht waren.

Die Frankfurter stuften eine solche Präsentation als nicht ausreichend ein.

Das Gesetze verlange eine "deutliche Sichtbarkeit". Daraus ergebe sich, dass eine bloße Informationsdarstellung nicht ausreichend sei, sondern vielmehr eine Darstellung gefordert werde, die den Verbraucher aktiv zur Information hinführe.

Zwar enthielten im vorliegenden Fall die Dokumente sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Es fehle aber am Merkmal der deutlichen Sicherbarheitkeit.

Denn durch die konkrete Darstellung werde nicht gewährleistet, dass der Verbraucher die Daten aller Wahrscheinlichkeit wahrnehme. Denn der Interessent werde sowohl durch die Anordnung als auch die Ausgestaltung der elektronischen Informationstafel direkt zu ihr hingeführt. Die markante Präsentation auf einem abgeschrägten Baumstamm in Verbindung mit der Ausleuchtung führe den Interessenten zur Informationsgewinnung automatisch hierhin.

An dieser Stelle werde der Besucher die relevanten Informationen erwarten und sich zunächst aufhalten, um in Erfahrung zu bringen, welches Auto mit welchen Merkmalen sich neben ihm befinde. Nach Aufnahme dieser Informationen werde er sodann seinen Blick dem Fahrzeug zuwenden und in den Innenraum schauen oder sich ggf. in diesen hineinsetzen. Dabei werde er das auf der Rückseite des Baumstammes tiefer und zudem nicht schräg, sondern - die Wahrnehmbarkeit erschwerend - vertikal angebrachte Schild mit den Informationen zur PKW-EnVKV höchstens zufällig wahrnehmen.

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