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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Disclaimer über Abmahnkosten führt zum Verlust der eigenen Abmahnkosten

Hält ein abmahnendes Unternehmen auf der eigenen Webseite einen Disclaimer bereit, der die Erstattung von fremden Abmahnkosten ausschließt, so steht diesem kein Anspruch auf Abmahnkosten in eigenen Fällen zu <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2017 - Az.: I-20 U 79/17).

Das wegen eines Wettbewerbsverstoß abmahnende Unternehmen hatte folgenden Hinweis auf seiner Homepage:

"Rechtliche Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen werden von uns sofort behoben, sodaß die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100% rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!"

Das Unternehmen verlangte nun die Erstattung von Abmahnkosten in einem eigenen Fall.

Das OLG Düsseldorf lehnte - wie bereits die 1. Instanz <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.2017 - Az.: 37 O 82/16) - das Begehren ab. Die Anspruchstellerin setze sich in Widerspruch zum Disclaimer auf ihrer Webseite und verstoße damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Wer ein derartiges Verhalten von anderen verlange, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selbst geltend zu machen. 

Anmerkung von RA Dr Bahr:
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Urteilen des OLG Düsseldorf <link news rechtliche-konsequenzen-des-online-hinweises-keine-abmahnung-ohne-vorherigen-kontakt.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.01.2016 - Az.: I-20 U 52/15) und des OLG Hamm <link news online-hinweis-keine-abmahnung-ohne-vorherigen-kontakt-begruendet-verstoss-gegen-treu-und-glauben.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.01.2012 - Az.: I-4 U 169/11), die in diesen Disclaimer-Fällen ebenfalls einen Abmahnkosten-Erstattungsanspruch ablehnten.

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