Ein Onlinehändler darf nicht mit einem durchgestrichenen UVP als Streichpreis werben und dabei den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage verschweigen, da er die Verbraucher sonst über eine tatsächliche Preissenkung täuscht (LG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2026 - Az.: 38 O 219/25).
In dem vorliegenden Fall bewarb die Beklagte, eine Onlinehändlerin für Sanitärartikel, einen Badezimmerspiegel mit einem durchgestrichenen höheren Preis, einem rot hervorgehobenen Endpreis sowie den Hinweisen „55 % SOFORT SPAREN” und „Ersparnis”. Ein Sternchen verwies am Seitenende auf den Zusatz „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller“. Denselben Spiegel hatte die Beklagte kurz zuvor zu einem niedrigeren Preis angeboten als am Tag der beanstandeten Werbung.
Das LG Düsseldorf untersagte der Beklagten die Werbung mit dem UVP als Streichpreis sowie die Bewerbung von Preisermäßigungen, wenn innerhalb der vorangegangenen 30 Tage bereits ein günstigerer Preis verlangt worden war.
Das LG Düsseldorf untersagte der Beklagten, mit einer unverbindlichen Preisempfehlung als Streichpreis zu werben und Preisermäßigungen anzukündigen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage bereits ein niedrigerer Preis verlangt worden war.Nach Auffassung des LG Düsseldorf erwecke der Gesamteindruck der Produktseite beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck einer echten Preissenkung.
Der durchgestrichene Preis, der Hinweis „55 % SOFORT SPAREN” und der ausgewiesene Ersparnisbetrag seien typische Signale einer eigenen Preisreduzierung.
Tatsächlich habe die Beklagte jedoch lediglich ihren Preis mit der Herstellerempfehlung verglichen, ohne dies klar und blickfanggerecht kenntlich zu machen. Das Sternchen mit dem Fußnotentext „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller” kläre den starken Blickfang nicht ausreichend auf.
Das Gericht stellte klar, dass bereits der Eindruck einer Preissenkung die Pflicht nach § 11 PAngVO auslöse, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben:
"Der Inhalt der angegriffenen Produktseite erweckt den Eindruck, die Beklagte habe eine Preissenkung vorgenommen.
Die Beklagte hat auf der Produktseite eines rot hervorgehobenen Preises einen durchgestrichenen höheren Preis benannt. Damit hat sie sich eines typischen und klassischen, jedermann geläufigen Mittels der Preissenkungswerbung bedient, dessen Anblick bei dem (…) Durchschnittsverbraucher regelmäßig sofort und ohne weiteres Nachdenken die Vorstellung einer (Eigen-)Preissenkung auslösen wird (…).
Mit der Angabe „55% SOFORT SPAREN“ hat die Beklagte ein weiteres aus der Preissenkungswerbung bekanntes Element in ihre Werbung aufgenommen.
Der Aussagegehalt dieser Angabe deckt sich zwar nicht vollständig mit der (…) Wendung „jetzt nur je EUR 5“, kommt ihr aber nahe, indem sie einen zeitlichen Bezug zu der benannten Ersparnis herstellt. Ein zeitliches Moment ist für Preissenkungen typisch, während es bei reinen Preisvergleichen fehlt. (…)
Vor allem aber kann einen bestimmten Anteil eines höheren Preises nur „sparen“, wer ansonsten den höheren Preis hätte zahlen müssen. Letzteres trifft auf eine unverbindliche Preisempfehlung nicht zu, weil sie keinen konkreten, tatsächlich geforderten Preis bezeichnet, sondern einen theoretischen, vom Hersteller für am Markt durchsetzbar gehaltenen Preis. Auch insoweit lag der vom Oberlandesgericht Köln zu entscheidende Fall anders. Dort war lediglich eine Prozentzahl genannt und von „sparen“ war keine Rede.
Schließlich hat die Beklagte in unmittelbarer Nähe zu dem Streichpreis und dem tatsächlich geforderten Preis einen weiteren Betrag angegeben, der mit dem schlichten Zusatz „Ersparnis“ versehen ist. Da (…) eine konkrete Ersparnis nur im Vergleich zu einem bestimmten, ansonsten zu zahlenden Preis berechnet werden kann, bestätigt diese Angabe den Verbraucher in seiner durch den Streichpreis ausgelösten Erwartung, die Beklagte habe ihren Preis gesenkt."
Diesen habe die Beklagte auf der beanstandeten Produktseite nicht genannt, obwohl sie den Spiegel kurz zuvor günstiger angeboten hatte. Darin liege ein Verstoß gegen die PAngVO, der zugleich als Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne des UWG zu werten sei. Die Irreführung sei geschäftlich relevant, da sie Kaufentscheidungen beeinflussen könne.
Ein von der Beklagten vorgelegtes Umfragegutachten ändere daran nichts. Das Verkehrsverständnis sei normativ zu bestimmen und das Gutachten weise zudem methodische Schwächen auf.