Die Koppelung eines Kundenkontos mit der Pflicht, einen Newsletter zu abonnieren, verstößt gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot, weil den Nutzern keine echte Wahlfreiheit bleibt (OLG München, Urt. v. 23.04.2026 Az.: 29 U 599/24 e).
In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Verbraucherverband gegen den Betreiber eines Online-Shops. Nach der Registrierung erhielten die Nutzer eine E-Mail, in der sie mit einem einzigen Klick sowohl das Kundenkonto als auch den Empfang des Newsletters bestätigen sollten. Eine Möglichkeit, das Konto ohne gleichzeitige Newsletter-Zustimmung zu aktivieren, gab es nicht.
Ein Widerruf war nur nachträglich über einen Abmeldelink oder per E-Mail möglich. Der Betreiber bezeichnete sein Angebot als Shoppingclub und begründete die Koppelung mit der für sein Geschäftsmodell notwendigen schnellen Abverkaufsdynamik.
Das OLG München stufte diese Ausgestaltung jedoch als rechtswidrig ein.
Das Gericht untersagte die Koppelung von Konto-Bestätigung und Newsletter-Einwilligung in der praktizierten Form.Die Einwilligung zum Newsletter-Empfang sei nicht freiwillig erfolgt, da den Nutzern faktisch keine echte Wahl geblieben sei.
Eine Verweigerung führe nicht gleich einfach und schnell zum Ziel, da Nutzer zunächst Werbung erhalten müssten, bevor sie den Newsletter abbestellen könnten. Dies beeinflusse die Entscheidungsfreiheit ungebührlich.
Die Einwilligung zum Newsletter-Empfang sei für den eigentlichen Vertragszweck, den Kauf reduzierter Markenartikel, nicht erforderlich.
Das Geschäftsmodell der Beklagten dürfe die rechtlichen Anforderungen an die Freiwilligkeit nicht unterlaufen. Auch der Verweis auf die Vorteile eines Shopping-Clubs ändere daran nichts, weil diese Vorteile nicht den Kern der geschuldeten Leistung prägten.
Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der Warenkaufvertrag ohne Newsletter-Versand nicht erfüllbar wäre:
“Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Im Ergebnis formuliert Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ein allgemeines Koppelungsverbot.
Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass völlig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bei diesem Urteil ist es entscheidend, den konkreten Sachverhalt im Blick zu behalten. Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Shop, in dem Kunden kostenpflichtig Waren erwerben konnten. Der Anbieter verknüpfte den Abschluss eines solchen Kaufs faktisch mit der Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters.
Davon zu unterscheiden sind Konstellationen, in denen der Anbieter gerade keine kostenpflichtige Leistung anbietet, etwa bei einem kostenlosen Gewinnspiel. Hier kann die Teilnahme grundsätzlich weiterhin mit einer Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters verknüpft werden.
Zu einer solchen Fallgestaltung trifft die Entscheidung des OLG München keine Aussage. Aus ihr lässt sich daher insbesondere nicht ableiten, dass die Kopplung einer kostenlosen Gewinnspielteilnahme an eine Newsletter-Einwilligung unzulässig wäre.