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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: eBay-Bewertung "“VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen!" rechtmäßig

Die eBay-Bewertung “VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!” ist rechtlich nicht zu beanstanden (LG Köln, Urt. v. 10.07.2012 - Az.: 11 S 339/11).

Der Kläger veräußerte über eBay einen Jahrgang Micky Maus-Hefte. Geliefert wurden jedoch anstatt 24 Hefte lediglich nur 7 Stück. Daraufhin bewertete der Beklagte diese Transaktion mit den Worten:

“VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!”

Das LG Köln bewertete sämtliche Äußerungen als rechtmäßig.

Die Aussage "Lieferte nur 30% der Beilagen" sei eine wahre Tatsachenbehauptung und somit rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Erklärung “keine Einsicht”. Sie bringe im Kern zutreffend zum Ausdruck, dass sich der Kläger den berechtigten Forderungen des Beklagten zu entziehen versuche.

Die Formulierungen “Nepperei” und “Strafanzeige” seien hingegen Meinungsäußerungen, bei denen die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten sei. Aufgrund des Grundrechts der Meinungsfreiheit sei der Begriff der Schmäkritik grundsätzlich eng auszulegen. Von einer Schmähkritik könne daher erst dann gesprochen werden, wenn deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine.

Dies sei hier nicht erkennbar. Die Äußerung weise einen hinreichenden Sachbezug auf. Inhaltlich gehe um die fehlende Vollständigkeit der Jahrgangs-Hefte.

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