Das AG Frankfurt a.M. (<link http: www.online-und-recht.de urteile anspruch-auf-loeschung-negativer-und-unwahrer-bewertung-auf-ebay-account-29-c-1485-10-81-amtsgericht-frankfurt-20101021.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 21.10.2010 - Az.: 29 C 1485/10-81) hat entschieden, dass unwahre eBay-Bewertungen zu löschen sind.
Der Beklagte erwarb auf eBay vom klägerischen Käufer einige Gegenstände (Magnete) und nahm dann folgende Bewertung vor:
"GIBT DHL ALS VERSAND AN, VERSCHICKT ABER MIT BILLIGEREM DPD"
"WILL PayPal-ZAHLUNG AUßERHALB VON E-BAY ABWICKELN WODUCH KÄUFERSCHUTZ ERLICHT"
"MAGNETE SIND AUF BEIDEN SEITEN UND IN VOLLER GRÖßE MIT EIGENWERBUNG BEDRUCKT."
Der Kläger ging hiergegen erfolgreich vor.
Das Gericht stufte die Äußerungen nicht als bloße Meinungen ein, sondern als Tatsachenbehauptungen. Da diese unwahr seien, habe der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung.
Der Kläger habe in seinem Online-Angebot deutlich angegeben, dass er sowohl mit DPD als auch DHL versende. Worauf der Beklagte seine Ansicht stützte, dass DPD billiger sei, habe er nicht dargelegt. Auch sei die Aussage hinsichtlich des Käuferschutzes und PayPal-Zahlungsmodalität nicht richtig. Bei den angeblichen Eigenwerbungen auf den Magneten habe es sich nachweislich um Warnhinweise des Herstellers gehandelt.