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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Empfehlungsmarketing für Internet-Shopping-Portale unzulässig

Auch in der Berufung ist das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile freundschafts-einladungs-e-mails-fuer-online-shopping-rechtswidrige-werbung-15-s-8-09-landgericht-berlin-20090918.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 18.09.2009 - Az.: 15 S 8/09) der Ansicht, dass eine Einladungs-E-Mail für ein Online-Shoppingportal wettbewerbswidrig ist. Die Richter bestätigen damit die Entscheidung der Vorinstanz, des AG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile empfehlungsmarketing-fuer-online-shoppingportale-rechtswidrig-15-c-1006-09-amtsgericht-berlin-20090522.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.05.2009 - Az.: 15 C 1006/09).

Bei der Beklagten, einem Online-Shopping-Portal, konnten nur registrierte Personen einkaufen. Eine Registrierung von neuen Kunden erfolgte nur, wenn sie von Alt-Mitgliedern eingeladen worden waren.

Der Kläger erhielt nun ungefragt eine E-Mail, in der ihn eine fremde Person auf das Beklagten-Portal einlud. Daraufhin teilte er der Beklagten mit, dass er keine weiteren Mails wünsche. Als Antwort erhielt er eine erneute Werbe-Mails, diesmal mit dem Hinweis, dass die bereits ausgesprochene Einladung bald ablaufe.

Dies ließ sich der Kläger nicht gefallen und mahnte ab. Die Beklagte gab hinsichtlich der 2. Mail eine Unterlassungserklärung ab. Dies hielt der Kläger für nicht ausreichend und zog vor Gericht.

Das AG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile empfehlungsmarketing-fuer-online-shoppingportale-rechtswidrig-15-c-1006-09-amtsgericht-berlin-20090522.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.05.2009 - Az.: 15 C 1006/09) stufte die Aktion als unzulässiges Empfehlungsmarketing ein und verurteilte die Beklagte.

Auch im Rahmen der Berufung erklärten die Richter des LG Berlin, dass sie beabsichtigten, das Rechtsmitteil zurückzuweisen.

Die "Einladungs"-E-Mails seien unabhängig davon, ob sie als persönliche Nachricht deklariert seien, als Werbung zu qualifizieren. Dabei liege gerade nicht der Fall vor, dass ein Dritter ohne die Kenntnis der Beklagten eine solche Empfehlungs-E-Mail versandt habe. Vielmehr habe gerade die Beklagte dies veranlasst. Die Mitglieder würden schließlich zur Mitwirkung und Eingabe neuer Adressen animiert, weil die Beklagte Prämien und wertvolle Gewinne in Aussicht stelle.

Die Einladung sei nicht die erste Stufe eines Double-Opt-In-Verfahrens. Denn sie halte auf ihrer Webseite nicht nur die passive Möglichkeit bereit, dass sich ein Interessent von sich aus anmelde, so dass die Initiative auch von ihm selbst stamme. Die beanstandete Einladungs-E-Mail sei nicht die Reaktion auf eine Kontaktaufnahme von außen, sondern der Erstkontakt ohne ein Zutun des Empfängers. Von einem Einverständnis des E-Mail-Empfängers durfte die Beklagte daher auch nicht ausgehen.

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