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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Köln: Erlass der Kasko-Selbstbeteiligung wettbewerbswidrig

Der Erlass der Kasko-Selbstbeteiligung durch eine Kfz-Reparaturwerkstatt ist wettbewerbswidrig. Er stellt eine Verleitung zum Vertragsbruch und eine gezielte Behinderung des Versicherers dar <link http: www.online-und-recht.de urteile abrechnung-unter-umgehung-der-selbstbeteiligung-wettbewerbswidrig-81-o-72-11-landgericht-koeln-20111222.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 22.12.2011 - Az.: 81 O 72/11).

Die Beklagte war im Bereich von Autoverglasungen tätig. Rechnungsbeträge wurden ihr von der Klägerin, einem Schaden- und Unfallversicherer, abzüglich der mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet. 

Nun erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte ihren Kunden die Selbst-Beteiligung erliess. Als Gegenleistung forderte sie, ihre Werbeplakette an der Windschutzscheibe des jeweiligen PKW anzubringen. 

Die Kölner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.

Diese Abrechnung unter Umgehung der Selbstbeteiligung beeinträchtige die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen, unsachlichen Einfluss. Dem Verbraucher werde ein Angebot unter Umgehung der Selbstbeteiligung bei Mitwirken der Beklagten unterbreitet, das zugleich eine Verleitung zum Vertragsbruch darstelle.

Des weiteren liege eine gezielte Behinderung der Klägerin vor, da deren Kunden der Anreiz genommen werde, durch Zahlung der Selbstbeteiligung die Notwendigkeit einer Auswechslung zu hinterfragen und ggf. davon Abstand zu nehmen.

Die Konstruktion der Werbepartner-Verträge stelle keine vollwertige Leistung der Kunden für die Gegenleistung der erlassenen Selbstbeteiligung dar, sondern sei eine formale Konstruktion zur Umgehung der Selbstbeteiligung. Die Gegenleistung für die Werbung sei damit nichts anderes als ein verschleierter Nachlass.

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