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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Falscher Blog-Eintrag nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst

Ein unwahrer Blogeintrag, der bewusst einen fehlerhaften Eindruck beim Leser erweckt, ist rechtswidrig, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile unwahrer-weblog-eintrag-nicht-von-meinungsfreiheit-erfasst-27-o-221-09-landgericht-berlin-20090618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 27 O 221/09).

Die Klägerin war ein Internet-Anbieter, der den Zugang zu Diskussionsforen und elektronischen Netzwerken anbot. In seinem Blog äußerte sich der Beklagte wie folgt über die Klägerin:

"Interessant war die eigene Erfahrung, nachdem ich mich bei … zu einem kostenlosen Gratis-Test angemeldet hatte. Ich teste also weitere Anbieter und hatte … auch schon fast vergessen - als dann eines Tages mir per Post eine Rechnung zugestellt wurde und verlangte seine Gebühren. Und obwohl ich eigentlich drauf und dran war, dieser Firma mitzuteilen, dass meine Adresse überhaupt nicht mehr stimmt und deshalb ihr Anliegen leider auch nicht bearbeitet werden kann, widersprach ich der Rechnung. Schließlich habe ich mich nur für ein Gratis-Test angemeldet, diesen aber dann nicht genutzt, da mir wie erwähnt die entsprechenden Zugangsdaten fehlten und auch Anfragen zu keiner Befriedigung führten. Der Vertrag wurde nicht erfüllt, Leistungen sind keine erbracht worden.

Bis heute erhalte ich Mahnungen von zweifelhaften "Inkassofirmen", die von mir gerne Beiträge für … kassieren würden. Obwohl auch diese über den Vorgang der mangelnden Leistungen informiert wurden, konnte man mir in knappen Worten mitteilen, man hätte den Vorgang geprüft, würde aber dennoch auf die Zahlungserfüllung ihrer Leistungen bestehen …"

Die Klägerin sah in diesen Äußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht.

Zu Recht wie die Berliner Richter entschieden und den Beklagten zur Unterlassung verpflichteten.

Grundsätzlich müsse der Kläger die Umstände darlegen, die aus seiner Sicht eine Rechtsverletzung begründen. Es komme ausnahmsweise aber zu einer Beweistlastumkehr, wenn der Streitgegenstand üble Nachrede sei. Davon sei hier im vorliegenden Fall auszugehen.

Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass seine Angaben zuträfen. Vielmehr erwecke der Weblog-Eintrag den Eindruck, dass ein tatsächlich erlebter Sachverhalt zugrunde liege. Insofern seien die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen zu werten. Da diese ehrverletzend und unwahr seien, komme der Schutz der Meinungsfreiheit nicht in Betracht. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen könnten nichts zur Meinungsbildung beitragen und seien vom Grundgesetz nicht geschützt.

Der Blog-Eintrag sei daher zu löschen.

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