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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Fehlen Zwischenüberschriften bei Widerrufsbelehrung = keine Gesetzesfiktion, dass Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß

Fehlen bei einer Widerrufsbelehrung die Zwischenüberschriften, greift der Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nicht ein (BGH, Urt. v. 10.11.2020 - Az.: XI ZR 426/19).

Entspricht die Widerrufsbelehrung dem amtlichen Muster, so stellt das Gesetz die Annahme auf, dass es den rechtlichen Vorgaben entspricht (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB).

Im vorliegenden Fall hatte die Firma jedoch einen Vordruck verwendet, bei dem die Zwischenüberschriften fehlten. Die Frage war nun, ob auch hier die Gesetzesvermutung greift.

Der BGH hat dies verneint:

"Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion (...). Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 (...) entspricht. Dies ist (...) nicht der Fall.

In der Widerrufsinformation der Beklagten fehlen entgegen den bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nach § 358 BGB - hier von der Beklagten zutreffend mit dem Fahrzeug-Kaufvertrag und dem Beitritt zum Kaufpreisschutz angegeben - anwendbaren Gestaltungshinweisen 2 und 6 die beiden zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" sowie die nach Gestaltungshinweis 6g zwingend vorgeschriebene Überschrift "Einwendungen bei verbundenen Verträgen".

Damit entspricht die Widerrufsinformation der Beklagten nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Das Fehlen der (Unter-)Überschriften stellt auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen dar, das unter Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB subsumiert werden könnte (...)."

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