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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Fehlende Abgabenbeschränkung bei Kondom-Werbung nicht wettbewerbswidrig

Begrenzt ein Online-Shop die Abgabemenge für ein bestimmtes Produkt (hier: Kondome), so kann es ausreichen, wenn auf diesen Umstand durch einen "ab"-Hinweis bei der Preisgestaltung hingewiesen wird, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-irrefuehrende-kondom-reklame-bei-fehlender-limitierung-der-abgabenmenge-4-u-141-09-oberlandesgericht-hamm-20100126.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.01.2010 - Az.: 4 U 141/09).

Beide Parteien veräußerten Erotikartikel über das Internet. Die Beklagte warb für ihre Kondom-Produkte mit der Aussage:

"100 Kondome ab 3,95 € Über 180 Sorten bei xy.de
Alles auf Lager & Porto ab 0,00 €
xz.de/Kondome"

Dabei war die Abgabemenge pro Person auf eine Packung begrenzt.

Die Klägerin hielt die Werbung für irreführend, da der Kunde davon ausgehe, dass er mehr als eine Schachtel kaufen könne.

Die Hammer Richter teilten diese Ansicht nicht und wiesen die Klage ab.

Aus der Werbung selbst gehe nicht hervor, dass das Produkt mehr als einmal erworben werden könne, so die Juristen. Im Gegenteil, vielmehr verdeutliche der Preishinweis "ab", dass es sich um ein Angebot zu einem Sonderpreis handle und nicht um den regulären Ladenpreis.

Insofern erwarte der Kunde hier bereits aufgrund dieser Umstände, dass er nicht unbegrenzt weitere Packungen zu diesem niedrigen Preis erwerben könne.

Insofern liege keine Irreführung und auch kein Wettbewerbsverstoß vor.

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