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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Fehlender Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform bei eBay-Händlern ist Wettbewerbsverstoß

Der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform gilt auch für eBay-Händler und nicht nur Unternehmen, die einen Online-Shop unter einer eigenen Domain betreiben (OLG Koblenz, Urt. v. 25.01.2017 - Az.: 9 W 426/16).

Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema <link news ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier und <link news update-ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier ausführlich berichtet.

Das LG Dresden <link http: www.online-und-recht.de urteile amazon-haendler-muss-nicht-auf-os-schlichtungsplattform-hinweisen-landgericht-dresden-20160916 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.09.2016 - Az.: 42 HK O 70/16 EV) ist der Ansicht, dass Verkäufer, die auf einer Online-Plattform (in dem dortigen Fall war es Amazon) ihre Ware anbieten, nicht verpflichtet seien, ihre Käufer auf die europäische OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Vielmehr treffe eine solche Pflicht nur den Plattform-Betreiber selbst. Das OLG Dresden hat dieses Urteil in der Berufung (Az.: 14 U 1462/16), wobei die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen. Siehe hierzu auch <link http: www.dr-bahr.com news fehlender-hinweis-auf-os-schlichtungsplattform-bei-amazon-haendler-angeblich-keine-wettbewerbsverlet.html _blank external-link-new-window>unsere Stellungnahme.

Das OLG Koblenz hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt und eine Verpflichtung auch für den Plattform-Verkäufer (hier: eBay) bejaht:

"Weder dem Verordnungstext noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise Ebay - unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält.

Der Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch ausdrücklich klar, dass „Online-Marktplätze ... gleichermaßen (Fettdruck durch Senat) und eben nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen."

Das Gericht bezieht sich dann auf zahlreiche gerichtlichen Entscheidungen, die ebenfalls eine solche Pflicht bejaht haben. Weiter führt es dann aus:

"Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen.

Sinn und Zweck der in der EU-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-Bereich gewährleistet wird.

Dies setzt nach Erwägungsgrund 2 der ODR-Verordnung voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen oder Online-Dienstleistungen haben. Um ein solches, über die OS-Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der
Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen
Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern.

Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können, wenn sie - wie im Regelfall - die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen."


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