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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Fehlender Link auf OS-Schlichtungsplattform ist Wettbewerbsverletzung

Ein fehlender Link auf die europäische OS-Schlichtungsplattform ist eine Wettbewerbsverletzung <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlender-link-zur-os-schlichtungsplattform-auf-webseite-ist-wettbewerbsverstoss-landgericht-bochum-20160331 _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Urt. v. 31.03.2016 - Az.: 14 O 21/16).

Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema <link http: www.dr-bahr.com news ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier und <link http: www.dr-bahr.com news update-ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier ausführlich berichtet.

Das LG Bochum hat - soweit ersichtlich - als erstes deutsches Gericht ein Unterlassen dieser Pflicht als Wettbewerbsverletzung eingestuft.

In der Vergangenheit lag bereits eine einstweilige Verfügung in der Sache vor. Hiergegen legte der Beklagte Rechtsmittel ein, so dass das Gericht nun ein Urteil mit Entscheidungsgründe fällte.

Kritisiert war die Entscheidung in der Vergangenheit vor allem deswegen, weil zu dem damaligen Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung (09.02.2016) die OS-Plattform noch gar nicht erreichbar war, sondern erst zum 15.02.2016 ihren Betrieb aufnahm. Eine weitere Beanstandung war, dass bis heute für Personen aus Deutschland eine Streitbeilegung nicht möglich ist.

All diese Argumentation ließ das LG Bochum jedoch nicht gelten.

Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle werde nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entstünde, so das Gericht. 

Selbst wenn aktuell in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfinde, so stehe damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung stünde. Von daher müsse diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzen könne. Denn eine Streitigkeit müsse nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie könne auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt auftreten.

Von daher sei das Fehlen der Information und des Links eine Rechtsverletzung.

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