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Kategorie: Onlinerecht

LG Landau: Fehlender Warnhinweis auf Verpackung ist Wettbewerbsverstoß

Verlangt das Gesetz die Platzierung eines Warnhinweises auf der Verpackung (hier: "Behälter steht unter Druck" und "Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen"), so liegt in dem Unterlassen eines solchen Textes eine Wettbewerbsverletzung (LG Landau, Urt. v. 24.10.2018 - Az.: HK O 26/18).

Die Beklagte vertrieb Deodorant-Spraydosen, hatte jedoch keine nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebene Warn- und Gefahrenhinweise auf den Verpackungen.

Grundsätzlich sind solche Produkte mit den Sätzen 

"Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50° C schützen. Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen"

und 

"Nicht gegen Flammen oder auf glühende Körper sprühen"

zu versehen. Dies hatte der Beklagte unterlassen.

Das LG Landau stufte diesen Verstoß als erheblich iSd. § 3a UWG ein, da es sich um Verbrauchervorschriften handle, die dem Schutz der Allgemeinheit dienten. Geschützt werden sollten Verbraucher vor den mit den Stoffen verbundenen Gefahren, insbesondere hinsichtlich ihrer Entflammbarkeit.

Auf die Frage, ob der Wettbewerbsverstoß die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin oder sonstigen Marktteilnehmerin spürbar beeinträchtige, komme es daher nicht an.

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