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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Für Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich reicht Angabe des Links aus

Für die Einbeziehung von AGB (hier: Vereinbarung eines Gerichtsstandes) im B2B-Bereich reicht es aus, wenn bei einem schriftlichen geschlossenen Vertrag der Hyperlink zur Webseite, auf der die AGB eingesehen und heruntergeladen werden können, angegeben wird (EuGH; Urt. v. 24.11.2022 - Az.: C‑358/21).

Die Parteien des Rechtsstreits waren beides Unternehmen. Sie schlossen einen schriftlichen Vertrag, in dem bestimmt war, dass etwaige Einkäufe den AGB der Verkäuferin unterliegen würden. Es war ein Link zur Webseite der Verkäuferin angegeben.

Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte sich nun die Frage, ob diese AGB wirksam einbezogen waren.

Der EuGH bejahte diese Frage:

"Da gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Übermittlung der betreffenden Informationen erfolgt, wenn diese über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden können, ist der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website, über die es grundsätzlich möglich ist, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, sofern dieser Hyperlink funktioniert und von einer Partei mit normaler Sorgfalt geöffnet werden kann, erst recht als Nachweis zu werten, dass diese Informationen zugegangen sind."

Explizit erklären die Richter, dass es in dieser Konstellation gerade keiner Zustimmung mittels Checkbox bräuchte:

"In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, oder dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet (...), da das Aufrufen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Unterzeichnung des Vertrags möglich ist und das Akzeptieren dieser Bedingungen mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt."

Da die bloße Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen zu speichern und auszudrucken, ausreicht, um den Formerfordernissen zu genügen, kommt es zudem nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ sind."

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