Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Für Schaufenster-Werbung kann ausnahmsweise nicht die PAngVO gelten

Im Falle einer Schaufenster-Werbung kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise nicht die PAngVO gelten. Dies ist u.a. bei Hörgeraten der Fall <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 - Az.: I-2 U 29/14).

Inhaltlich ging es um die Frage, ob die Regelungen der PAngVO bereits dann gelten, wenn ein Unternehmen Hörgeräte im Schaufenster seines Ladens ausstellt.

Die Düsseldorfer Richter haben dies verneint. Denn es liege kein Angebot im Sinne dieses Gesetzes vor.

Das Anbieten von Waren umfasse jede auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung. D.h., jede Ansprache zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt (und dessen Preis) erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt.

Eine bloße Werbung hingegen liegt vor, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Kaufgeschäft über den fraglichen Gegenstand zum Abschluss zu bringen.

Letzteres sei hier der Fall. Denn Hörgeräte müssten individuell an ihren Träger angepasst werden, so z.B. an Grad der Schwerhörigkeit (leicht, mittel, mittelstark, stark oder hochgradig), an die Art der Hörbeeinträchtigung (etwa Hochtonschwerhörigkeit oder breitbandige Schwerhörigkeit) und an die Lokalisierung der Störung (äußeres Ohr, Mittelohr oder Innenohr).

Daher liege kein Anbieten vor, dass die PAngVO nicht greife.

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen