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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Berin: Hörgeräte im Schaufenster noch kein Angebot iSd. PAngVO

Nach Auffassung des LG Berlin (Urt. v. 06.06.2013 - Az.: 52 O 297/12) handelt es sich bei Hörgeräten, die im Schaufenster eines Ladens ausgestellt werden, noch um keine Angebote iSd. PAngVO, so dass die Preisauszeichnungs-Vorschriften der PAngVO nicht greifen.

Die Beklagte stellte Hörgeräte in ihrem Schaufenster aus, gab jedoch keine Preise an. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die PAngVO.

Das LG Berlin wies die Klage ab.

Für die Anwendung der PAngVO fehle es an dem erforderlichen Angebot. Würden herkömmliche Waren im Schaufenster ausgestellt, so sei idR. davon auszugehen, dass es sich um ein Angebot handle und die gesetzlichen Preisauszeichnungspflichten gelten würden.

Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders. Bei einem Hörgerät handle es sich um technisch komplexes Gerät, dass erst umfassend an den jeweiligen Träger angepasst werden müsse. Es handle sich um keine übliche Standardware, die jedermann sofort nutzen könne.

So sei bekannt, dass nicht jeder Kunde jedes Hörgerät tragen könne. Vielmehr müsse der Träger erst herausfinden, welches Gerät zu seinen physischen Gegebenheiten am besten passe.

Daher liege in dem Ausstellen eines Hörgeräts im Schaufenster noch Angebot iSd. PAngVO.

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