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Kategorie: Onlinerecht

OLG Braunschweig: "Germany GmbH" nur Hinweis auf Firmenstandort, nicht auf Produktionsstätte

Beinhaltet ein Werbehinweis das Wort "Germany" (hier "k.® GERMANY GMBH") handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis auf den Firmenstandort. Es liegt somit keine Irreführung vor, wenn die eigentliche Produktionsstätte im Ausland liegt (OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2018 - Az.: 2 U 22/18).

Die Beklagte hatte ihren Geschäftssitz in Deutschland und vertrieb Waren, die sie weltweit, u.a. aus China, importierte. Auf einem ihrer Produkte brachte sie blickfangmäßig den Hinweis

"k.® GERMANY GMBH"

an.

Der Kläger sah darin eine Irreführung, da der Verbraucher über das tatsächliche Herkunftsland getäuscht werden.

Dieser Ansicht folgte das OLG Braunschweig nicht.

Es liege keine Täuschung vor, da der Interessent aufgrund des Zusatzes "GmbH" die Aussage lediglich als Hinweis auf den Firmenstandort verstehe und nicht als Angabe der eigentlichen Produktionsstätte:

"Die Angabe „Germany“ steht im Rahmen der Gesamtbezeichnung in einem unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang zu dem Rechtsformzusatz „GmbH“, so dass der Verkehr den Begriff „Germany“ auf das Unternehmen als solches beziehen, also davon ausgehen wird, es handele sich um eine „deutsche“ GmbH, mithin ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland.

Angesichts einer von der zunehmenden internationalen Verflechtung des Wirtschaftslebens und der Schaffung eines Binnenmarktes geprägten Verkehrsanschauung wird der Firmenzusatz „Deutsch“ auf den Sitz des Unternehmens in Deutschland bezogen."

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