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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Gratis-Zugaben sind bei Grundpreis-Angabe mit einzurechnen

Gratis-Zugaben sind bei der Angabe des Grundpreises mit einzurechnen <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 31.10.2013 - Az.: 139/12).

Eine Lebensmittel-Handelskette hatte für eine Kiste mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes wie folgt geworben:

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“

und

„2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“.

Als Grundpreis war ein Liter-Preis von 0,57 EUR angegeben, was dem Wert von 14 Flaschen entsprach.

Die Klägerin sah hierin einerseits einen Verstoß gegen die PAngVO, denn die Beklagte hätte bei der Grundpreisangabe nicht die 2 kostenlosen Flaschen mit einrechnen dürfen. Zum anderen liege eine Irreführung vor, denn der Käufer erhalte das Produkt nicht "gratis", sondern müsse insgesamt einen entsprechenden Kaufpreis bezahlen.

Die Karlsruher Richter haben nun beiden Bewertungen eine Absage erteilt und das Handeln der Beklagten für rechtmäßig beurteilt.

Es sei angemessen und auch hinreichend transparent, dass der Grundpreis bei Berücksichtigung aller 14 Flaschen errechnet werde und nicht nur der 12 Flaschen in der Kiste. Da der Kunde real 14 Liter Erfrischungsgetränk erhalte (und nicht nur 12 Liter), sei auch auch auf Basis dieses Wertes der Grundpreis zu ermitteln.

Ebenso wenig liege eine Irreführung vor. Es sei zwar richtig, dass das Gesetz zwar ausdrücklich verbiete mit den Worten "gratis" zu werben, wenn der Erwerb der Ware kostenpflichtig sei.

Hier liege der Fall jedoch anders. Im vorliegenden Sachverhalt erhalte der Kunde eine kurzzeitige Vergrößerung der Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis, d.h. der Verbraucher erhalte 2 Flaschen extra ohne Zusatzkosten. In einer solchen Konstellation sei das Verbot nicht erfüllt.

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