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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Grundsätzlich Extra-Entgelt für Zusendung einer Papiersendung verboten

Grundsätzlich darf ein Unternehmen von seinen Kunden kein gesondertes Entgelt für die Zusendung einer Papierrechnung verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um reine Online-Verträge handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile extra-entgelt-fuer-zusendung-einer-papierrechnung-unzulaessig-bundesgerichtshof-20170119 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 19.01.2017 - Az.: III ZR 296/16).

Die Beklagte war ein Telekommunikations-Unternehmen, das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über kombinierte Leistungen (bestehend aus Internet- und Festnetztelefonanschluss) eine Klausel verwendete, wonach für die Zusendung einer Papierrechnung jeweils ein Entgelt von 1,50 Euro zu zahlen war.

Die Vorinstanzen stuften eine solche Klausel als unzulässig ein. Dieser Meinung schloss sich der BGH in der vorliegenden Entscheidung nun an.

Die Karlsruher wiesen darauf hin, dass sie bereits in der Vergangenheit (u.a. <link http: www.online-und-recht.de urteile fuer-papierrechnung-duerfen-keine-extra-kosten-anfallen--bundesgerichtshof-20141009 _blank external-link-new-window>BGH, Urt. v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 32/14 und <link http: www.online-und-recht.de urteile zusaetzliches-entgelt-fuer-zusendung-einer-papierrechnung-unzulaessig-bundesgerichtshof-20151028 _blank external-link-new-window>BGH, Urt. v. 28.10.2015 - Az.: III ZR 64/15) geurteilt hätten, dass für die Zusendung einer Papierrechnung grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangt werden dürfe, da dies von der Leistungspflicht des jeweiligen Verkäufers mit umfasst sei.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich um einen reinen Online-Vertrag handle. Dafür sei notwendig, dass der Kunde seinen seinen privaten Rechtsverkehr mit dem Anbieter im Wesentlichen über das Internet abwickle.

Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass ein solcher reiner Online-Vertrag vorliege.

Entscheidend sei nämlich nicht, welcher Kommunikationsweg über den Anschluss eröffnet werde. Es sei daher irrelevant, ob der Leistungsgegenstand die Bereitstellung eines Internetanschlusses sei oder ob vertraglich ein hohes Datenübertragungsvolumen vereinbart gewesen sei.

Die streitgegenständliche Entgelt-Klausel beziehe sich vielmehr unstreitig auch auf Verträge, die nicht nur über das Internet abgeschlossen würden. Insofern gehe ihr Anwendungsbereich deutlich über reine Online-Verträge hinaus.

Daher sei die Regelung rechtswidrig.

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