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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: "Himbeer-Rhabarber"-Getränk irreführend, wenn Fruchtanteil lediglich bei 0,1%

Die Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber"-Getränk für ein Fruchtsaftgetränk, das einen entsprechenden Fruchtanteil von nur 0,1% hat, ist irreführend <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2017 - Az.: 3 U 1830/16).

Es ging um ein Fruchtsaftgetränk, das bei einer bundesweiten Discounter-Kette erworben werden konnte. Das Produkt wurde mit der Bezeichnung "Active Fruits, Himbeer-Rhabarber" beworben. Auf dem Etikett befanden sich, teilweise von der Beschriftung überlagert, die Abbildungen einiger Stangen Rhabarber, einiger Himbeeren und eines Apfels. Außerdem war noch der Hinweis "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" abgedruckt.

Der Himbeer- und Rhabarbersaft-Anteil lag jedoch nur bei 0,1%.

Wie auch das LG Amberg <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-beschriftung-eines-fruchtsaftgetraenks-landgericht-amberg-20160802 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.08.2016 - Az.: 41 HK O 397/15) bewertete das OLG Nürnberg dies ist als irreführend.

Aufgrund der Wortwahl "Himbeer-Rhabarber" und der optisch deutlich sichtbaren Abbildungen der Früchte auf dem Etikett erwarte der, dass das Getränk nicht nur einen verschwindend geringen Anteil an Himbeeren und Rhabarberstangen aufweise. 

Diese Erwartung werde noch durch den Aufdruck "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" verstärkt. Der Verbraucher gehe bei einer solche Ausgestaltung davon aus, dass die Bestandteile von Himbeeren und von Rhabarber erheblich seien.

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