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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG München: "Höhere Gewalt"-Klausel in AGB unwirksam

Die AGB-Klausel "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht" ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt <link http: www.online-und-recht.de urteile unwirksame-agb-klausel-bei-ankuendigung-von-nichtleistung-12-o-3478-10-landgericht-muenchen-20100805.html _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 05.08.2010 - Az.: 12 O 3478/10).

Die Parteien, Internet-Versandhändler, stritten um die Zulässigkeit einer AGB-Bestimmung:

"Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht"

Die Klausel sei rechtswidrig, so die Münchener Robenträger.

Sie verletze das Transparenzgebot. Danach müsse eine Klausel so klar und unmissverständlich formuliert sein, dass der Kunde ohne weiteres die Möglichkeit habe, den Inhalt richtig zu erfassen. Der Kunde müsse davor geschützt werden, Gefahr zu laufen, von der Durchsetzung legitimer Rechte abgehalten zu werden.

Vorliegend erfülle die Klausel diese Voraussetzungen nicht. Der Verbraucher erhalte den Eindruck, er bleibe zur Leistung verpflichtet, obwohl der Verkäufer im Gegenzug nicht leiste und könne den Vertrag auch nicht kündigen. Da dies nicht den gesetzlichen Regelungen entspreche, sei die Verwendung der Klausel unzulässig. 

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