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Kategorie: Onlinerecht

LG Rostock: Hotel-Sterne-Bewertung bei Tripadvisor, Holidaycheck oder Booking kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Die übliche Sterne-Bewertung von Hotels auf den Online-Plattformen Tripadvisor, Holidaycheck oder Booking erweckt beim Verbraucher nicht den Eindruck, dass es sich hierbei um eine offizielle Sterne-Klassifizierung der Einrichtung handelt (LG Rostock, Urt. v. 28.02.2018 - Az.: 5 HK O 127/17).

Die Beklagte betrieb ein Hotel und hatte in der Vergangenheit online mit einer falschen Sterne-Klassifizierung geworben.

Auf die Abmahnung der Klägerin hin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete,

"es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung nach der Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt."

Einige Zeit später tauchten, wenn der Name des Hotels bei Google eingegeben wurde, folgende Suchtreffer auf:

Hotel (...)
www.tripadvisor.de (…)
*****Bewertung: 5,7/6 – 12 Abstimmungsergebnisse (…)

Hotel (...)
www.booking.com (…)
*****Bewertung: 8,4/10 – 295 Rezensionen (…)

Hotel (...)
www.holidaycheck.de (…)
*****Bewertung: 5,8/6 – 13 Abstimmungsergebnisse (…)

Hotel (...)
Anzeige www.trivago.de/(…)
4,5 *****Bewertung für trivago.de

Hotel (...)
www.agoda.com
*****Bewertung: 8,3/10 – 254 Rezensionen (…)

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und ging vor Gericht.

Das LG Rostock lehnte den Anspruch ab.

Eine Verletzung der abgegebenen Unterlassungserklärung sei nicht ersichtlich, so die Robenträger.

Zwar entstünde für den Betrachter der Google-Ergebnisse unmittelbar der Eindruck einer Wertung mit Sternen. Nicht jedoch der irreführende Eindruck, dass es sich bei den abgebildeten Sternen um Klassifizierungssterne nach der Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung handle.

Die abgebildeten Sterne und deren Anzahl seien in ihrer Darstellung und mit dem Kontext zu den jeweiligen Online-Portalen als Sterne teils aus "Bewertungen“, "Abstimmungsergebnissen“ und "Rezensionen" kenntlich gemacht. 

Dieser Gesamteindruck erwecke beim Verbraucher nicht die Erwartung, dass dies eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle sei.

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