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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Info-Pflichten bei Online-Angeboten von gebrauchter Software

Wer online gebrauchte Software zum Erwerb anbietet, muss insbesondere über die Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Anwendung informieren <link http: www.online-und-recht.de urteile informationspflichten-bei-anbieten-von-gebrauchter-software-oberlandesgericht-hamburg-20160616 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 16.06.2016 - Az.: 5 W 36/16).

Die Beklagte bot auf rakuten.de zu einem Preis von 9,99 EUR gebrauchte Software mit folgender Beschreibung an:

"Windows 7 Home Premium 32/64 Bit inkl. kostenloses Upgrade -> Windows 10 Home (ESD-Lizenz)“.

Nähere Informationen über Art und Umfang der Lizenz enthielt die Produktbeschreibung nicht.

Die Hamburger Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.

Der Verkäufer einer Ware müsse alle wesentlichen Informationen zu dem Produkt nennen. Ohne diese Daten könne der Käufer nämlich nicht beurteilen, welche Art von Lizenz er erwerbe und wie die Bedingungen hierfür seien. 

Darüber hinaus enthalte das Angebot auch keinerlei Angaben, inwieweit der Nutzer zu Aktualisierungen und Updates berechtigt sei.

Dem Kunden würden damit wesentliche Informationen iSd. <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5a Abs.3 UWG vorenthalten, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.

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